OGH 8ObA43/12z

OGH8ObA43/12z24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Landesbediensteten des Landeskrankenhauses *****, vertreten durch Dr. Stefan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land Tirol, 6020 Innsbruck, Anichstraße 35, vertreten durch Dr. Markus Orgler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (§ 54 Abs 1 ASGG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2012, GZ 15 Ra 107/11i-17, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2011, GZ 16 Cga 98/10g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.329,84 EUR (darin 221,64 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin vertritt eine Gruppe von Landesvertragsbediensteten, die nach dem 1. 2. 2002 als Rettungssanitäter von der Beklagten zur Durchführung von Patiententransporten innerhalb des Landeskrankenhauses ***** eingestellt wurden. Die Klage ist auf Feststellung des Anspruchs dieser Personengruppe auf Pflegedienstzulage, (höhere) Gefahren- und Erschwerniszulage sowie Treuezulage gerichtet.

Pflegedienstzulage sowie Gefahren- und Erschwerniszulage sind im § 81m L-VBG (nunmehr LBedG) in der ab dem LGBl 96/2006 geltenden Fassung, früher in § 47 Abs 3 L-VBG idF LGBl 2001/2 geregelt, sie gebühren „Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes)“. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Herauslösung des Berufsrechts der Sanitäter aus dem MTH-SHD-G im Jahre 2002 und seine Regelung im neu geschaffenen SanG habe nichts daran geändert, dass diese Gruppe nach wie vor Sanitätshilfsdienste verrichtete, sodass sie entgegen dem Wortlaut der Bestimmung weiterhin vom sachlichen Anwendungsbereich des § 81m L-VBG (LBedG) umfasst sei.

Der Anspruch auf Treuezulage werde auf ein Übereinkommen zwischen der Rechtsträgerin T***** Landeskrankenanstalten GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Beklagte ist, und ihrem Zentralbetriebsrat vom 1. 3. 1991 gestützt, allenfalls auf betriebliche Übung und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Unstrittig sind bei der Beklagten derzeit auch drei ausgebildete Pflegehelfer ständig im Patiententransportpool eingesetzt, diese Personen erhalten die strittigen Zulagen.

Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, die Bedienstetengruppe der Rettungssanitäter zähle nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zum Kreis der im § 81m L-VBG (LBedG) definierten Begünstigten, nämlich Vertragsbediensteten, „die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes)“. Rettungssanitäter unterlägen seit 1. 7. 2002 nicht mehr dem MTF-SHD-G und seien nach ihrem gesetzlich eingeschränkten Aufgabenbereich zur Erbringung von Krankenpflegeleistungen überhaupt nicht berechtigt.

Das Übereinkommen vom 1. 3. 1991 sei nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden und weder eine wirksame Betriebsvereinbarung, noch schlüssig zur Grundlage der Einzelarbeitsverträge des betroffenen Personenkreises geworden, zumal eine Abweichung von den gesetzlich geregelten Bezügen der Vertragsbediensteten nur im Wege eines Sondervertrags zulässig wäre. Die seit dem Jahr 2002 für den Patiententransport eingestellten Rettungssanitäter hätten die strittigen Zulagen nie erhalten. Von einer betrieblichen Übung könne nicht die Rede sein.

Eine unterschiedliche Entlohnung von Pflegehelfern und Rettungssanitätern sei wegen ihrer unterschiedlicher Ausbildungswege und Einsatzmöglichkeiten auch sachlich gerechtfertigt. Aufgrund ihrer erheblich kürzeren Mindestausbildungsdauer (260 gegenüber 1.600 Stunden) könnten Rettungssanitäter mit der Gruppe der Pflegehelfer nicht gleichgesetzt werden. Jene drei Personen, die bei der Beklagten als ausgebildete Pflegehelfer derzeit ständig im Patiententransport eingesetzt seien, hätten ihre Ansprüche auf die strittigen Zulagen aus ihrer früheren Tätigkeit erworben, eine Kürzung dieser Bezüge sei rechtlich nicht möglich.

Das Klagebegehren blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Gruppe der Bediensteten nach dem SanG in der Definition des Kreises der Anspruchsberechtigten nach § 81m L-VBG (LBedG) nicht enthalten sei. Ein bloßes Versehen des Gesetzgebers, das zu einer ungewollten und durch Analogie zugunsten dieser Bedienstetengruppe zu schließenden Gesetzeslücke geführt hätte, sei nicht erkennbar. Die strittige Differenzierung sei wegen tatsächlicher Unterschiede, insbesondere im Ausbildungsweg und den Einsatzmöglichkeiten der Betroffenen, nicht unzulässig. Diese Überlegungen würden auch auf die Treuezulage durchschlagen.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge. Es bestätigte bezüglich der Pflege- sowie der Gefahren- und Erschwerniszulage im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des SanG die darin geregelte Personengruppe offensichtlich bewusst nicht mehr in den Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 81m L-VBG (LBedG) einbezogen habe, könne nicht als Gestaltungsexzess angesehen werden.

Die Treuezulage sei überhaupt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil die Rechtsrüge zu diesem Anspruchsteil keine substantiierten Ausführungen enthalte und eine lediglich formale Anfechtungserklärung nicht ausreiche. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die behandelten Rechtsfragen über den konkreten Fall hinausreichten und einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Entlohnung eines Vertragsbediensteten hat grundsätzlich nach den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0081501, zuletzt 8 ObA 96/11t; 8 ObA 72/11p); für die strittige Gefahren- und Erschwernis- sowie Pflegezulagen ist daher § 81m L-VBG (nunmehr LBedG) maßgeblich. Zur Auslegung dieser Regelung genügt es aber, auf die jeden erdenklichen abstrakten Aspekt beleuchtende, methodisch richtig abgeleitete und im Ergebnis überzeugende Auslegung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch der Kläger räumt ein, dass Bezüge auf Bundesgesetze in Landesgesetzen nur als statische Verweisungen auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes geltende Fassung zulässig sind. Die in § 81 Z 32 L-VBG ausdrücklich als Verweisungsnorm definierten Fassungen des MTH-SHD-G, deren Regelungsgegenstand den Anspruch auf die Zulagen nach § 81m begrenzt, umfassen das Berufsrecht der Sanitäter eindeutig nicht. Ein Widerspruch zwischen dem solcherart eingeschränkten Anwendungsbereich der Zulagenregelung und dem eigentlichen Gesetzeszweck und Willen des Landesgesetzgebers lässt sich nach den Verfahrensergebnissen nicht herleiten, insbesondere spricht dagegen die gleichartige Regelung für die Landesbeamten der Beklagten.

2. Grundsätzlich zutreffend verweist die Revision darauf, dass der Grundsatz der statischen Verweisung auch für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des L-VBG 2006 zu beachten ist. Daraus folgt, dass sich der Anspruch auf Pflegedienst- und Gefahren- sowie Erschwerniszulagen nach der Vorgängerbestimmung § 47 Abs 3 und 4 L-VBG vom 8. 11. 2000 in der bis zur Besoldungsreform 2006 in Kraft stehenden Fassung in seinem Anwendungsbereich nur auf das MTH-SHD-G in der 2000 geltenden Fassung bezieht, die aber das Berufsrecht der Sanitäter noch eingeschlossen hat. Die Herausnahme dieser Berufsgruppe aus dem MTH-SHD-G und die Neuregelung im SanG im Jahre 2002 war für die Auslegung des § 47 Abs 3 und 4 L-VBG aF aufgrund der statischen Verweisung tatsächlich ohne Relevanz. Es hätte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keines Akts des Landesgesetzgebers im Jahre 2002 bedurft, um die vorher dem MTH-SHD-G und nun dem neugeschaffenen SanG unterliegende Berufsgruppe wieder in den Anwendungsbereich des § 47 Abs 3 und 4 L-VBG alt einzubeziehen.

Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass die Einbeziehung der Berufsgruppe der Rettungssanitäter in den Kreis der Anspruchsberechtigten zum damaligen Zeitpunkt eine bloß theoretische war, weil bis 2002 spitalsinterne Patiententransporte ausschließlich von Pflegehelfern und Stationsgehilfen neben ihren anderen Aufgaben durchgeführt wurden. Für einen zielgerichteten Willen des historischen Landesgesetzgebers, Patiententransportdienste ohne pflegerische Nebentätigkeiten jemals in den Kreis der Zulagenberechtigung einzubeziehen, bestehen keine Hinweise, weil sich dieses Problem vor dem 1. 2. 2002 überhaupt nicht gestellt hatte.

Erst die ab diesem Stichtag geänderte Organisation des spitalsinternen Patiententransports in der Form eines „Transportpools“ führte nach den Feststellungen dazu, dass Rettungssanitäter ausschließlich für diese Tätigkeit eingestellt wurden, was aber - wie die Revision zutreffend geltend macht - auch nach Inkrafttreten des SanG am 1. 7. 2002 noch nichts daran ändern konnte, dass dieser Personenkreis definitionsgemäß dem „versteinerten“ Verweis auf das MTH-SHD-G in § 47 Abs 3 und 4 L-VBG unterlag.

Letztlich kommt es darauf aber für die Entscheidung über den Feststellungsantrag, der auf ein aufrechtes Bestehen des Zulagenanspruchs jetzt und in Zukunft gerichtet ist, nicht an. Auf das Dienstverhältnis der nach dem L-VBG alt eingestellten Rettungssanitäter ist das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dieser Hinweis ist auch gesetzlicher Bestandteil der einzelnen Dienstverträge (§ 6 Abs 2 lit g L-VBG vom 8. 11. 2000).

Mit dem Inkrafttreten der §§ 81 ff idF des L-VBG vom 11. 10. 2006 wurde die Rechtsposition der beschäftigten Rettungssanitäter insoweit verschlechtert, als sie nach dem klaren und eindeutigen neuen Gesetzeswortlaut mangels Verweises auf das (bereits seit vier Jahren in Kraft stehende) SanG aus dem Kreis der Zulagenberechtigten hinausgefallen sind.

3. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen diese Änderung werden vom erkennenden Senat nicht geteilt. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, in bestehende Rechtsverhältnisse auch verschlechternd einzugreifen. Der Verfassungsgerichtshof wiederholt in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (RIS-Justiz RS0008687; VfSlg 3665/1959; 3768/1960; 3836/1960 uva), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl auch 9 ObA 240/01m). Der Schutz des Vertrauens auf eine bestimmte Regelung umfasst auch die Möglichkeit einer maßvollen Änderung. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung, etwa dann, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (VfSlg 12.944/1991), sowie allgemein bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte (VfSlg 12.568/1990, 14.090/1995 uva; RIS-Justiz RS0008687 [T10], 10 ObS 75/01k).

Dem Klagsvorbringen sowie dem maßgeblichen Sachverhalt ist nicht im Detail zu entnehmen, wie lange nach dem 1. 2. 2002 die vom Feststellungsantrag betroffenen Bediensteten tatsächlich von der Beklagten eingestellt wurden. Jedenfalls aber steht fest, dass sie aufgrund des Rechtsstandpunkts der Beklagten nie eine Pflege, Gefahren- und Erschwerniszulage erhalten haben, umgekehrt wird auch kein früherer Versuch einer individuellen Geltendmachung behauptet.

Ein besonderes Vertrauen in das Aufrechtbleiben einer beim individuellen Eintritt zwar möglicherweise noch dem Rechtsbestand angehörenden, aber konkret nie auf sie angewandten Zulagenregelung konnte bei den Betroffenen unter diesen Voraussetzungen nicht entstanden sein. Die Besoldungsreform 2006 änderte zwar die rechtliche, aber nicht die tatsächliche Position der Betroffenen. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die endgültige Streichung der Zulage mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für diese Gruppe verbunden gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht.

4. Der Revision ist beizupflichten, dass eine Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, grundsätzlich auch sachlich begründbar sein muss, und ohne solche Rechtfertigung dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (RIS-Justiz RS0008687).

Mit dem Aufzeigen einer Verschlechterung allein wird aber noch keine Überschreitung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers dargelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung insbesondere (maßvolle) dienstrechtliche Verschlechterungen, die Teil eines budgetären Maßnahmenpakets sind und die Absicht verfolgen, den Personalaufwand im öffentlichen Dienst zu verringern, als sachlich gerechtfertigt angesehen (VfGH B 4939/96; B 2159/96 ua).

Eine Differenzierung zwischen Bedienstetengruppen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung und Ausbildungsintensität ist nicht a priori unsachlich. Die Zulagen nach § 81m L-VBG (LBedG) gebühren zwar Arbeitnehmern im Bereich des Pflegedienstes mit sehr unterschiedlichen Berufsvoraussetzungen, darunter auch solchen, die wie die Rettungssanitäter Hilfsdienste mit ähnlicher bzw noch kürzerer Ausbildung leisten, daraus folgt aber nicht, dass Ausnahmen für bestimmte Hilfstätigkeiten jedenfalls unsachlich sein müssen. Die Sanitäter sind nicht die einzige Gruppe der früher gemeinsam im MTF-SHD-G geregelten Berufe, für die § 81m Abs 3 und 4 L-VBG (LBedG) nicht anwendbar ist; medizinische Masseure bzw Heilmasseure nach dem MMHmG sind ebenfalls nicht mehr anspruchsberechtigt.

Auch aus der Tatsache, dass Pflegehelfer für den Einsatz im Transportpool ihre Zulagen weiter erhalten, ist für das Klagebegehren nichts zu gewinnen, weil ihre Situation eine grundlegend andere ist. Im Sinne des zu Diskriminierungstatbeständen entwickelten Unionsrechts verrichten Arbeitnehmer, die eine anscheinend identische Tätigkeit ausüben, sich jedoch in verschiedenen Fachrichtungen erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten bedienen und nicht über dieselbe Berufsberechtigung verfügen, um andere Tätigkeiten auszuüben, die ihnen übertragen werden könnten, keine „gleiche Arbeit“ (EuGH C-309/97, Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse/Wiener Gebietskrankenkasse), die eine gleiche Bezahlung zwingend verlangen würde. Diesen Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Entlohnung bei identem Einsatz im „Rettungspool“ vermochte auch die Beklagte ins Treffen zu führen, weil im Patiententransport tätige Pflegehelfer über eine weitergehende Berufsberechtigung verfügen, die es jederzeit ermöglichen würde, ihnen auch andere Arbeiten zu übertragen, zu deren Ausübung die Rettungssanitäter gesetzlich nicht befugt sind. Die weiteren nach § 81m L-VBG (LBedG) anspruchsberechtigten Berufsgruppen verrichten überhaupt andersartige, noch weniger vergleichbare Tätigkeiten.

Da die Rettungssanitäter zu Pflegeleistungen nach ihrem Berufsbild nicht heranzuziehen sind, könnten sie einen als „Pflegedienstzulage“ bezeichneten Anspruch schließlich auch nicht aus seiner namentlichen Zweckwidmung herleiten. Anders liegt der Fall zwar bei Erschwernis- und Gefahrenzulage, die ihrer Bezeichnung nach für besondere Risiken gewährt wird, denen im Spitalsbereich tätige Sanitäter ebenfalls ausgesetzt sind. Zulagen mit dieser Funktion erhält die betroffene Personengruppe aber unstrittig bezahlt, wenn auch in geringerer Höhe als die Angehörigen der Pflegedienste.

Der zu beurteilende Sachverhalt begründet daher insgesamt keine Bedenken, dass der Landesgesetzgeber bei den Zugangsvoraussetzungen für die strittigen Zulagen seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, weshalb der Senat der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht näherzutreten vermag.

5. Der Klagsanspruch auf Gewährung einer Treuezulage wurde mit der Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten und dessen Zentralbetriebsrat vom 1. 3. 1991, allenfalls ihrer Übernahme in die Einzelverträge der Arbeitnehmer, begründet. In der Berufung ist der Kläger auf diese Anspruchsgrundlage aber nicht mehr eingegangen, sondern hat lediglich pauschal auf seine Ausführungen zu den beiden gesetzlich geregelten Zulagen hingewiesen, die für die Treuezulage jedoch nicht maßgeblich sind. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist in diesem Punkt letztlich unangefochten geblieben. Es stellt daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens dar, wenn sich das Berufungsgericht mit der Treuezulage nicht mehr inhaltlich auseinandergesetzt hat.

Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, dass auch die Revisionsausführungen den Anspruch auf Treuezulage mit den gesetzlich geregelten übrigen Klagsansprüchen vermengen und auf die eigentlich herangezogene vertragliche Grundlage keinen Bezug nehmen.

Die Festsetzung von Entgeltbedingungen ist kein zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung, sie kann auch nicht wirksam auf den Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG („Abrechnung“ bzw „Auszahlung“) gegründet werden. Die Vereinbarung vom 1. 3. 1991 überschreitet daher, soweit darin im Gesetz nicht vorgesehene Zulagen versprochen werden, die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungskompetenzen und entfaltet keine normative Wirkung zugunsten der verfahrensbetroffenen Arbeitnehmer (Reissner in ZellKomm² § 29 ArbVG Rz 18; Cerny, ArbVR II4 § 29 Anm 8 mwN; Löschnigg, AR10 111, 117; 9 ObA 131/88, DRdA 1991/6, 45 [Eypeltauer] = ZAS 1990/6, 60 [Valentic]; 9 ObA 101/89).

Zwar können nichtige (sogenannte „freie“) Betriebsvereinbarungen nach herrschender Auffassung als eine Art Vertragsschablone zur Grundlage für eine ausdrückliche oder schlüssige Ergänzung der jeweiligen Einzelarbeitsverträge werden, was allerdings neben einem den Parteien zurechenbaren Erklärungsverhalten auch voraussetzt, dass der Inhalt der Verträge überhaupt der freien Disposition der Vertragsteile unterliegt. Ob im Fall von gesetzlich geregelten Entgeltbedingungen von Vertragsbediensteten eine schlüssige Begründung von Sonderverträgen mit ganzen Bedienstetengruppen überhaupt denkmöglich wäre, kann hier dahingestellt bleiben, zumal der Kläger selbst vorbringt, dass Rettungssanitäter die Treuezulage nie erhalten haben.

Welches konkrete Verhalten der Beklagten - die an der Vereinbarung nicht einmal beteiligt war - hier als schlüssige einzelvertragliche Verpflichtungserklärung gegenüber der betroffenen Arbeitnehmergruppe verstanden werden könnte, legt der Kläger nicht dar.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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