OGH 8ObA72/11p

OGH8ObA72/11p24.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C***** M*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 12.797,40 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 2011, GZ 15 Ra 68/11d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG und § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Einstufung eines Vertragsbediensteten hat grundsätzlich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Sieht das Gesetz für eine bestimmte Entlohnungsgruppe ganz bestimmte Einstufungserfordernisse vor, sind diese heranzuziehen. Nur wenn der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und außerdem genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen, gilt der Grundsatz, dass sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrags richtet (RIS-Justiz RS0081501, zuletzt 8 ObA 91/11g, 8 ObA 96/11t).

Die Klägerin hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen die formalen Ausbildungsvoraussetzungen für eine Einstufung in die von ihr angestrebte Entlohnungsgruppe L 1 23.1 Abs 5 der Anlage 1 zum BDG nicht aufzuweisen, wohl aber erfüllt sie exakt jene Voraussetzungen, die für ihre gegenwärtige Einstufung in die Entlohnungsgruppe I 2A 2 der Anlage 1 normiert sind.

2. Der Oberste Gerichtshof hatte sich auch jüngst bereits mit der Frage zu befassen, ob die an einer HTL unterrichteten Fachgegenstände „Darstellung und Komposition“, „Entwurf“ und „Technologie und Phänomenologie“ als mit dem Unterrichtsfach „Bildnerische Erziehung“ im Sinn der Einstufungskriterien I 2A 2 der Anlage 1 zum BDG verwandt zu gelten haben. Er hat dies mit eingehender Begründung bejaht. Diese Entscheidung betraf die Einstufung einer Vertragslehrerin an der selben Schule, an der auch die Klägerin beschäftigt ist. Gründe, die im vorliegenden Fall dennoch eine andere Beurteilung erfordern würden, vermag die Revision nicht darzulegen (8 ObA 96/11t; RIS-Justiz RS0127643).

Auch der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob der Studienabschluss der Klägerin nach dem KHStG mit einem Studienabschluss nach § 66 Abs 1 UniStG in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und erworbenen Befähigungen gleichwertig ist, kommt danach keine für die Entscheidung relevante Bedeutung zu. Die Einstufungsregelung nach Z 24.5 der Anlage 1 zum BDG für die Unterrichtsgegenstände bildnerische Erziehung, technisches Werken und textiles Werken sowie für verwandte Unterrichtsgegenstände ist als speziellere Regelung gegenüber Z 23.1 leg cit anzusehen und als solche auch für die Einstufung jener Lehrer maßgeblich, die ihren Studienabschluss nach § 66 Abs 1 UniStG erworben haben (8 ObA 96/11t).

3. Soweit sich die Klägerin auch in ihren Revisionsausführungen auf eine indirekte Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beruft, weil Unterrichtsfächer mit künstlerischem Hintergrund in der Praxis überwiegend von Frauen unterrichtet würden und das Gesetz dafür ohne sachliche Rechtfertigung eine geringere Entlohnung vorsehe als für die überwiegend von Männern unterrichteten technischen Gegenstände, zeigt sie ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen auf.

Für die Annahme einer österreichweit signifikant unterschiedlichen Repräsentation männlicher bzw weiblicher Lehrkräfte in den hier konkret zu beurteilenden Unterrichtsgegenständen bietet nämlich der festgestellte Sachverhalt keine Grundlage; von einer allgemein notorischen Tatsache kann nicht ausgegangen werden.

Davon abgesehen hängt die Frage, ob Arbeitnehmer die gleiche Arbeit verrichten und sich daher in einer vergleichbaren Situation befinden, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen oder Arbeitsbedingungen ab. Zwei Gruppen von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsausbildung, die unterschiedliche Aufgaben (hier besondere Bildungs- und Lehraufgaben) wahrzunehmen haben, müssen nicht als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden (vgl EuGH C-309/97 , Wiener GKK, Slg 1999, I-02865; 8 ObA 96/11t).

Die Revision zeigt daher keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung auf. Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht steht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Einstufung von Vertragsbediensteten nicht im Widerspruch (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte