OGH 8ObA96/11t (RS0127643)

OGH8ObA96/11t20.1.2012

Rechtssatz

Die Entlohnung eines Vertragsbediensteten richtet sich primär nach den Einstufungserfordernissen in allfälligen zwingenden Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungs‑ bzw Entlohnungsgruppe. Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind. Die Fächer „Darstellung und Komposition“, „Entwurf“ und „Technologie und Phänomenologie“ an einer HTL für Kunst und Design können im Allgemeinen als mit dem Unterrichtsgegenstand „bildnerische Erziehung“ an einer AHS verwandt qualifiziert werden.

Normen

BDG Anl1
VBG §40

8 ObA 96/11tOGH20.01.2012
8 ObA 72/11pOGH24.04.2012

Auch

8 ObA 25/13dOGH17.12.2013

Vgl auch

9 ObA 54/14bOGH25.06.2014

nur: Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind. (T1)<br/>Beisatz: Dieser Vergleich kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und bildet daher – abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)<br/>Beisatz: Dem unterschiedlichen zeitlichen Ausmaß der Wissensvermittlung kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20120120_OGH0002_008OBA00096_11T0000_001