OGH 9ObA54/14b

OGH9ObA54/14b25.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. U***** W*****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17‑19, 1011 Wien, wegen 13.585,71 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 18. März 2014, GZ 12 Ra 11/14w‑29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108027

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob bestimmte Unterrichtsgegenstände miteinander verwandt sind, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Lehrpläne zu klären. Dies ist zu bejahen, wenn die Lehrinhalte der zu vergleichenden Unterrichtsgegenstände derartige Ähnlichkeiten aufweisen, dass sie im Grunde miteinander vergleichbar sind (8 ObA 96/11t, ZAS 2013/39 [Eichinger]; RIS‑Justiz RS0127643). Dieser Vergleich kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und bildet daher ‑ abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Diese in der Judikatur gesicherten Grundsätze werden auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, die nur die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht bemängelt. Einen Korrekturbedarf im Sinne der Rechtssicherheit vermag sie damit jedoch nicht aufzuzeigen.

1. Die Klägerin verneint eine Verwandtschaft des Unterrichtgegenstandes Bildnerische Erziehung an einer AHS mit den von ihr an einer HTL unterrichteten Fächern Darstellung und Komposition, Entwurf und Design, Technologie, Fachzeichnen und Entwurf inclusive angewandte EDV, Kunstgeschichte und Designtheorie, Stilkunde, Atelier und Werkstätte sowie (bis zum Schuljahr 2009/10) Bau- und Möbelstile, weil der Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk und Design, Ausbildungszweig Bildhauerei, auf eine praxis‑ und berufsorientierte Ausbildung abziele, die zur handwerklichen und künstlerischen Berufsausübung der Bildhauerei befähige und berechtige. Damit bezieht sich die Klägerin aber nicht auf Bildungs‑ und Lehraufgaben der von ihr konkret unterrichteten Fächer, sondern auf das allgemeine Bildungsziel einer höheren technischen Lehranstalt für Kunst und Design (vgl 8 ObA 96/11t). Dass die Bildungs‑ und Lehraufgaben für die von der Klägerin unterrichteten Fächer an der HTL spezifischer und detaillierter gestaltet sind als jene für den Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung an einer AHS, ist unbestritten. Dementsprechend steht an der HTL auch ein größerer zeitlicher Rahmen zur Vermittlung der Lehrinhalte zur Verfügung. Dies ändert aber nichts an der vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten und in vertretbarer Weise vorgenommenen grundsätzlichen Wertung, dass die Lehrinhalte dennoch ähnlich bzw miteinander vergleichbar sind. Dem unterschiedlichen zeitlichen Ausmaß der Wissensvermittlung kommt keine entscheidende Bedeutung zu (8 ObA 96/11t).

2. Nach § 36 Abs 1 Satz 2 VBG bedürfen Sonderverträge der Genehmigung des Bundeskanzlers. Fehlt ‑ wie hier ‑ die erforderliche Genehmigung des Vertrags, scheidet der Vertrauensschutz aus; der Vertrag ist rechtsunwirksam (9 ObA 125/10p; RIS‑Justiz RS0029314). Teilweise wurde in der Rechtsprechung darauf zurückgegriffen, dass sich die Wirksamkeit des Vertrags auch dann ergeben kann, wenn das zum Vertragsabschluss zuständige Organ den Anschein der Genehmigung erweckt hat (RIS‑Justiz RS0018211, RS0014726). Im Wesentlichen stützt sich die Klägerin darauf, dass sie auf die mündliche und ‑ ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bezugnehmende ‑ schriftliche Einstufungszusage des Landesschulrats vertrauen habe dürfen. Dazu hat aber der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass sich der Anschein nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben kann (RIS‑Justiz RS0014726 [T6]).

Mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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