OGH 9ObA294/89 (RS0018211)

OGH9ObA294/898.11.1989

Rechtssatz

Eine über dreißig Jahre lang eingehaltene Übung in der Handhabung des Zeitausgleiches für Überstunden ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und auf den Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten; der Arbeitnehmer als Dritter ist in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht - oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist. (§ 48 ASGG).

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §867
AZG §10

9 ObA 294/89OGH08.11.1989

Veröff: WBl 1990,180

9 ObA 91/90OGH04.04.1990

Veröff: RdW 1990,385 = Arb 10887

9 ObA 125/10pOGH26.05.2011

Auch

9 ObA 114/13zOGH27.05.2014

Beisatz: Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben. (T1)

9 ObA 54/14bOGH25.06.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00294_8900000_001

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