OGH 8ObA223/94; 9ObA251/00b; 8ObA93/04s; 9ObA49/06f; 9ObA125/10p; 9ObA54/14b; 9ObA122/14b; 9ObA109/18x; 9ObA24/21a; 8ObA7/23x; 9ObA72/23p (RS0029314)

OGH8ObA223/94; 9ObA251/00b; 8ObA93/04s; 9ObA49/06f; 9ObA125/10p; 9ObA54/14b; 9ObA122/14b; 9ObA109/18x; 9ObA24/21a; 8ObA7/23x; 9ObA72/23p26.6.2024

Rechtssatz

Die Schutzfunktion dieser Bestimmung zugunsten des Dienstgebers liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen Sondervertrag nicht eingehen kann; auch ein Bundesminister könnte das nicht und der Bundeskanzler kann einen Sondervertrag ebenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen wirksam abschließen (Stifter, ZAS 1978, 21). Fehlt die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde), scheidet der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist rechtsunwirksam.

Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §867
VBG §36
GdVBG NÖ §41

8 ObA 223/94OGH31.08.1994

Veröff: SZ 67/141

9 ObA 251/00bOGH11.04.2001

nur: Die Schutzfunktion dieser Bestimmung zugunsten des Dienstgebers liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen Sondervertrag nicht eingehen kann. Fehlt die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde), scheidet der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist rechtsunwirksam. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Sonderdienstvertrag mit dem Land Steiermark. (T2)

8 ObA 93/04sOGH17.02.2005

Auch; Beisatz: Hier: Zusicherung eines Abteilungsleiters, dass eine Versetzung mit keiner Schlechterstellung gegenüber dem früheren Arbeitsplatz verbunden sein wird. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/20

9 ObA 49/06fOGH27.09.2006

nur T1

9 ObA 125/10pOGH26.05.2011

Vgl

9 ObA 54/14bOGH25.06.2014

Auch

9 ObA 122/14bOGH28.05.2015

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 109/18xOGH27.02.2019

nur T1; Beisatz: Diese Schutzfunktion des § 36 VBG zugunsten des Dienstgebers kann nicht ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass ein lediglich in Aussicht gestellter Sondervertrag ohne Genehmigung durch einen inhaltsgleichen schadenersatzrechtlichen Anspruch ersetzt wird. (T4)

9 ObA 24/21aOGH28.07.2021

Vgl

8 ObA 7/23xOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Abschluss von Sonderverträgen sind Schutzvorschriften zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers. (T5)<br/>Beisatz: Hier: § 41 NÖ GVBG. (T6)

9 ObA 72/23pOGH26.06.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBA00223_9400000_001

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