Rechtssatz
Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
6 Ob 148/05s | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T1) |
16 Ok 4/08 | OGH | 16.07.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T2)<br/>Bem: Die Frage, ob für das kartellgerichtliche Rekursverfahren die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über die Neuerungserlaubnis im Rechtsmittelverfahren überhaupt anzuwenden sind, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T3) |
5 Ob 140/09p | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab des § 49 Abs 2 AußStrG ist bei unvertretenen Parteien weniger streng zu deuten als bei vertretenen Parteien und überdies am Maß der erfolgten Anleitung durch das Erstgericht auszurichten. (T4) |
10 Ob 63/09a | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat dann die Partei diejenigen besonderen Umstände darzutun und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, welche die begünstigende Regelung der ausnahmsweisen Berücksichtigung von nova reperta rechtfertigen können. (T5) |
6 Ob 224/11a | OGH | 21.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassung einer Äußerung im Verfahren erster Instanz trotz Aufforderung nach § 18 FBG. (T6) |
5 Ob 237/12g | OGH | 14.02.2013 |
Auch; Beis auch wie T5; Beisatz: Ob das der Fall ist, oder ein darüber hinausgehendes Verschulden vorliegt, ist im Einzelfall an Hand subjektiver Kriterien zu prüfen. (T7) |
2 Ob 120/17m | OGH | 27.07.2017 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber aufgrund des ihm entzogenen Gehörs im Rekursverfahren erst im Revisionsrekurs nachträgt, was er im Rekursverfahren (Rekursbeantwortung) vorgebracht hätte. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20051103_OGH0002_0060OB00148_05S0000_001
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