Rechtssatz
Kein Neuerungsverbot im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich noch nicht abschließend entschiedener Fragen (so auch SZ 28/96).
3 Ob 621/85 | OGH | 19.02.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder neu aufgerollt und die Beantwortung diesbezüglicher Fragen darf auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. (T1) |
1 Ob 609/92 | OGH | 11.05.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Urteilsaufhebung gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO dürfen (im Aufhebungsbeschluss) abschließend entschiedene Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nicht wieder durch neue Behauptungen und Beweise aufgerollt oder in Zweifel gezogen werden können, wenn sich die neuen Tatsachen bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang zugetragen haben. (T2) |
4 Ob 329/97d | OGH | 12.11.1997 |
Auch; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden. (T3) |
7 Ob 300/98p | OGH | 14.07.1999 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden könnte. (T4) |
1 Ob 228/00m | OGH | 28.11.2000 |
Beisatz: Zu einem noch nicht erledigten Sachantrag kann die Einrede der Verjährung, die im ersten Rechtsgang unterlassen wurde, auch noch im fortgesetzten Verfahren erhoben werden. (T5) |
3 Ob 259/05t | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Lediglich neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T6) |
2 Ob 221/06y | OGH | 28.06.2007 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: In einem solchen Fall (Beisatz T4) ist die Partei im zweiten Rechtsgang auch zur Erstattung ergänzenden Vorbringens befugt. (T7) |
4 Ob 14/12f | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 |
3 Ob 85/15v | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/30 |
1 Ob 33/17k | OGH | 27.02.2017 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen. (T8) |
3 Ob 69/19x | OGH | 26.04.2019 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
10 ObS 70/22z | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beis nur wie T1; Beis nur wie T2; Beis wie T3 |
1 Ob 36/24m | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren, in dem nur noch die erforderlichen Tatsachen für die Ausmessung der Ausgleichszahlung zu ergänzen waren, während die Fragen zur Zuweisung der Liegenschaft und Rückgängigmachung der Schenkung bereits abschließend im ersten Rechtsgang erledigt worden waren. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19620607_OGH0002_0050OB00095_6200000_003
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