4 Ob 109/92 | OGH | 15.12.1992 |
Veröff: MR 1993,57 |
4 Ob 171/93 | OGH | 14.12.1993 |
6 Ob 1001/94 | OGH | 03.02.1994 |
4 Ob 168/93 | OGH | 25.01.1994 |
Auch; Beisatz: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus; das gilt umso mehr für den - verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf. (T1) Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505 |
6 Ob 22/95 | OGH | 01.06.1995 |
nur: Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T2) |
6 Ob 20/95 | OGH | 18.05.1995 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 68/97 |
6 Ob 556/95 | OGH | 20.04.1995 |
nur T2 |
6 Ob 30/95 | OGH | 22.08.1995 |
Beis wie T1 nur: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus. (T3) Veröff: SZ 68/136 |
6 Ob 24/95 | OGH | 13.10.1995 |
nur T2 |
6 Ob 222/99m | OGH | 29.09.1999 |
Vgl |
6 Ob 171/99m | OGH | 29.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. Die Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. (T4) |
6 Ob 109/00y | OGH | 23.11.2000 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an. (T5); Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe werden in der Rechtsprechung § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang die Ausübung eines Rechts (Prozesshandlungen, Anzeigen), die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Art. 17a StGG und insbesondere auch Art. 10 MRK angesehen. (T6); Veröff: SZ 73/181 |
6 Ob 291/00p | OGH | 14.12.2000 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/198 |
6 Ob 127/01x | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. (T7) |
4 Ob 295/01p | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; eine solche wird nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet. Eine Äußerung ist stets so zu verstehen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T8) |
4 Ob 38/02w | OGH | 13.03.2002 |
Auch; Beis wie T8 |
8 ObA 196/02k | OGH | 17.10.2002 |
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T9) |
6 Ob 274/05w | OGH | 26.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T10) |
6 Ob 178/04a | OGH | 21.12.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers eines Online-Gästebuchs für Beiträge von Usern - Umfang einer Prüfungspflicht. (T11) |
6 Ob 256/08b | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), ist Frage des Einzelfalls, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T12) |
6 Ob 98/18g | OGH | 31.08.2018 |
Beis wie T4 nur: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses. (T13) |
6 Ob 124/18f | OGH | 25.10.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
6 Ob 235/18d | OGH | 25.04.2019 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
6 Ob 34/19x | OGH | 24.07.2019 |
Beis wie T5; Beis wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_001
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