Rechtssatz
Keine analoge Anwendung des im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Zurückweisung von Klagen vorgesehenen Ausnahmetatbestands auf die Zurückweisung von Exekutionsanträgen.
8 Ob 271/99g | OGH | 21.10.1999 |
Auch; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 109/99x ausgesprochen hat, wurden Beschlüsse über verfahrenseinleitende Anträge im Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand bewusst nicht gleichgestellt, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt. (T1) |
8 Ob 195/01m | OGH | 16.08.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Zwangsausgleich. (T2) |
4 Ob 7/02m | OGH | 09.04.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Umsoweniger ist der Beschluss, der einen die vorläufige Einstellung von Exekutionsverfahren anstrebenden Antrag zurückweist, einer Klagezurückweisung gleich zu halten. (T3) |
1 Ob 226/02w | OGH | 25.10.2002 |
Auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners ausgesprochenen Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen ist jedenfalls unzulässig. (T4) |
8 Ob 62/08p | OGH | 28.04.2008 |
Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt, sodass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. (T5) |
3 Ob 277/08v | OGH | 21.01.2009 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Überbots. (T6) |
8 Ob 115/19y | OGH | 18.11.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels internationaler Zuständigkeit. (T8) |
3 Ob 41/20f | OGH | 08.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Abweisung eines Aufschiebungsantrags im Exekutionsverfahren. Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf einen solchen Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine mit dem Tatbestand dieser Norm vergleichbare Verweigerung der Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren nicht vorliegt. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19990628_OGH0002_0030OB00109_99X0000_001