OGH 3Ob277/08v

OGH3Ob277/08v21.1.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei Sparkasse E*****, vertreten durch Hengstschläger Lindner und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz und der beigetretenen Gläubigerin R***** GmbH, *****, vertreten durch Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Manuela S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 781.797,75 EUR sA, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Martin S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 23 R 193/08h, 23 R 194/08f und 23 R 195/08b-138, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Peuerbach vom 27. Mai 2008, GZ E 430/06a-110, vom 18. Juli 2008, GZ E 430/06a-122 und vom 24. September 2008, GZ E 430/06a-134, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Verpflichtete wurde die Liegenschaft EZ 795 GB ***** um das Meistbot von 200.000 EUR einem Meistbietenden und die Liegenschaft EZ 39 GB ***** um das Meistbot von 128.000 EUR einem anderen Meistbietenden zugeschlagen.

1. Zur Liegenschaft EZ 795 GB *****

In Ansehung dieser Liegenschaft stellte eine GesmbH (im Folgenden: „Gesellschaft") vertreten durch ihren Geschäftsführer Martin S***** (den Gatten der Verpflichteten) am 30. April 2008 ein Überbot von 252.103,67 EUR (eingelangt zu ON 106 am 5. Mai 2008). Nachdem der Meistbietende fristgerecht sein Meistbot auf diesen Betrag erhöht hatte, wies das Erstgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2008 das von der Gesellschaft gestellte Überbot zurück (ON 110).

Am 13. Juni 2008 beantragte Martin S***** im eigenen Namen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des Rekurses gegen diese Entscheidung. In seinem am 27. Juni 2008 zur Post gegebenen Schreiben brachte er vor, er wolle den Beschluss deshalb persönlich bekämpfen, weil er nicht nur namens der Gesellschaft, sondern auch im eigenen Namen mit gleicher Post wie zu ON 106 in Ansehung der Liegenschaft EZ 795 ein Überbot über 400.000 EUR gestellt habe. Zum Beweis seines Vorbringens legte er seinem Schreiben ein mit 29. April 2008 datiertes - von ihm persönlich gestelltes - schriftliches Überbot über 400.000 EUR bei.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 18. Juli 2008 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und wies das Überbot über 400.000 EUR als verspätet mit der Begründung zurück, es stehe fest, dass dieses Überbot nicht schon am 5. Mai 2008, sondern erstmals als Beilage des am 27. Juni 2008 zur Post gegebenen Schreibens bei Gericht eingelangt sei (ON 122).

Das Rekursgericht gab den Rekursen des Martin S***** gegen die Beschlüsse vom 27. Mai 2008 (ON 110) und vom 18. Juli 2008 (ON 122) nicht Folge.

2. Zur Liegenschaft EZ 39 GB *****

In Ansehung dieser Liegenschaft stellte Martin S***** in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft (für diese) am 22. September 2008 ein Überbot in Höhe von 161.245,67 EUR und am selben Tag persönlich ein solches von 250.000 EUR.

Das Erstgericht forderte ihn (persönlich) mit Beschluss vom 24. September 2008 (ON 134) zum Erlag einer Sicherheit von 62.500 EUR binnen 7 Tagen auf, widrigenfalls das Überbot zurückgewiesen werde.

Das Rekursgericht gab auch dem Rekurs des Martin S***** gegen diesen Beschluss nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Sein „außerordentlicher" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur mehr in den Fällen der § 84 Abs 4 (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren - 3 Ob 174/08x; 3 Ob 199/06w; 3 Ob 321/05k; 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387; Kodek in Rechberger3, § 528 ZPO Rz 33; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/I § 528 ZPO Rz 20). In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch gegen Entscheidungen über die Zurückweisung eines Überbots als verspätet und die Aufforderung an den Überbieter zum Erlag einer Sicherheit.

Wenngleich der JAB (991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene bezeichnet „durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird", sind damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RIS-Justiz RS0044487). Der Ausnahmetatbestand der Anfechtbarkeit einer von der zweiten Instanz bestätigten Klagezurückweisung ist nicht analog auf die Bestätigung der Zurückweisung von Anträgen im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0112263).

Der Revisionsrekurs des Überbieters ist demnach zur Gänze zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe ergibt sich überdies aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 EO.

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