Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte nach Abschluss des Meistbotsverteilungsverfahrens verschiedene Eintragungen im Grundbuch angeordnet und ua in P 2. seines Beschlusses die Anträge des Erstehers auf Einverleibung der Löschung des Wohnungsrechts und des Ausgedingsrechts einer bücherlich Berechtigten abgewiesen und in P 3. die Eventualanträge des Erstehers auf Auszahlung der Zinsen aus den für das Wohnrecht und das Ausgedinge gebildeten Deckungskapitalien zurückgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Erstehers mit seinem Beschluss vom 26. März 2008 (ON 158) in Ansehung des P 2. des erstinstanzlichen Beschlusses „nur dahin Folge", dass im Lastenblatt angemerkt werde, dass zur Erfüllung des Wohnrechts und des Ausgedinges die zinstragenden Deckungskapitalien (wie sie im rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluss aufscheinen) zinstragend angelegt wurden. In Ansehung des angefochtenen P 3. bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Anträge des Erstehers nicht zurück-, sondern abgewiesen werden.
Das Rekursgericht wies den gegen seine Entscheidung (ON 158) gerichteten Revisionsrekurs des Erstehers zurück. Es läge in beiden Fällen eine nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO unanfechtbare bestätigende Rekursentscheidung vor. Mit der verfügten Anmerkung im Grundbuch, dass Deckungskapitalien angelegt worden seien, sei nur eine formelle Klarstellung erfolgt, ohne dass dadurch der Entscheidungswille des Erstgerichts über die Abweisung der Anträge des Erstehers inhaltlich abgeändert worden wäre. Gleiches gelte für die Bestätigung der Abweisung der Eventualanträge.
Mit seinem „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) beantragt der Ersteher, die Aufhebung der Rekursentscheidung zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd §§ 528 Abs 2a und 508a ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist zwar ohne weitere Voraussetzungen zulässig, weil das Rekursgericht als Durchgangsgericht den gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs zurückgewiesen hat und deshalb die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO nicht anzuwenden sind. Auf den Wert des Entscheidungsgegenstands oder auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an (1 Ob 266/98v; 6 Ob 183/03k; 1 Ob 130/08m; RIS-Justiz RS0044005; Zechner in Fasching/Konecny2, § 519 ZPO Rz 28 mwN). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt:
Im Exekutionsverfahren ist die Anfechtung eines vom Rekursgericht bestätigten Beschlusses gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO außer in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 EO oder des § 402 Abs 1 letzter Satz EO unzulässig (RIS-Justiz RS0002321; 3 Ob 199/06w). Die Ansicht des Rekursgerichts, seine Entscheidung sei als „Maßgabebestätigung" ein unanfechtbarer Konformatsbeschluss, steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, dass ein bestätigender Beschluss immer dann vorliegt, wenn das Gericht zweiter Instanz bloß eine Klarstellung ohne inhaltliche Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen hat (RIS-Justiz RS0074300; RS0111093). Im Rekurs des Erstehers wird eine solche Änderung ohne jede Begründung nur behauptet. Es genügt daher, zur Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf deren zutreffende Begründung zu verweisen.
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