Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung eines einverleibten Fruchtgenussrechts abgewiesen wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei ist - wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat - gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 EO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt - soweit nicht eine in der EO statuierte Ausnahme vorliegt - auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, insb für die Abweisung - wie auch für eine (entgegen den Behauptungen der Revisionsrekurswerberin nicht vorliegende) Zurückweisung - eines Exekutionsantrags (RIS-Justiz RS0112263, RS0012387, RS0044487).
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