OGH 8Ob195/01m

OGH8Ob195/01m16.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras in der Konkurssache der W***** Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Zurückweisung eines Zwangsausgleichsantrages, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer DI Hans Z*****, gegen Punkt 2 des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. März 2001, GZ 28 R 12/01t-533, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. November 2000, GZ 10 S 214/95i-516, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 17. November 2000 (ON 516) wies das Erstgericht den Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleichs als unzulässig zurück. Es lägen insbesondere die formellen Voraussetzungen des § 141 Z 3 KO nicht vor; überdies erscheine die Erfüllung eines Zwangsausgleiches innerhalb einer zweijährigen Frist nicht möglich.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO ist gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Zwangsausgleich gemäß § 141 KO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Selbst wenn man einen Antrag auf Zwangsausgleich als verfahrenseinleitenden Schritt ansehen würde, ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, weil im Exekutions- und Insolvenzverfahren verfahrenseinleitende Beschlüsse vom Gesetzgeber bewusst dem Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichgestellt wurden, sodass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 271/99g ua).

Stichworte