OGH 3Ob216/17m

OGH3Ob216/17m20.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Binder – Broinger – Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichteten Parteien 1. J*****, 2. K*****, diese vertreten durch den Sachwalter Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwalt in Linz wegen 247.185,10 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2017, GZ 14 R 156/17k‑47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 5. September 2017, GZ 10 E 24/07b‑44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00216.17M.1220.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr (als Titelgericht) vom 28. Dezember 1994 wurde der Betreibenden die Exekution durch Zwangsversteigerung einer den Verpflichteten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft bewilligt. Das Erstgericht schob die Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 3. September 1997 gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Oppositionsklage der Verpflichteten auf.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2017 beantragte die Betreibende die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens in Bezug auf die Miteigentumsanteile des Erstverpflichteten. Das Verfahren über die Oppositionsklage der Zweitverpflichteten sei zwar noch anhängig, hinsichtlich des Erstverpflichteten bestehe der seinerzeitige Aufschiebungsgrund aber nicht mehr, weil sein Klagebegehren bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen erhobene und als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Betreibenden ist absolut unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 102/17x und 3 Ob 111/17w).

Der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Zurückweisung von Klagen vorgesehene Ausnahmetatbestand ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf die Zurückweisung von Exekutions- und sonstigen im Exekutionsverfahren gestellten Anträgen nicht analog anzuwenden (RIS‑Justiz

RS0112263; so auch Jakusch in Angst/Oberhammer 3 § 65 EO Rz 22, sowie 8 Ob 24/15k). Eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung von Rassi in Burgstaller/Deixler‑Hübner , §§ 65–67 EO Rz 44, kann im vorliegenden Fall unterbleiben, weil der genannte Autor nur die analoge Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf Fälle der Zurückweisung des Exekutionsantrags, also nicht auch anderer Anträge im Exekutionsverfahren – wie hier des Fortsetzungsantrags – bejaht.

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