Rechtssatz
Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum.
prima facie-Beweis
10 ObS 56/90 | OGH | 27.03.1990 |
nur: Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. (T1) Veröff: SSV-NF 4/50 |
5 Ob 133/92 | OGH | 09.03.1993 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl) |
1 Ob 5/96 | OGH | 30.01.1996 |
nur T1; Beisatz: Hier: Inbesitznahme eines soeben verlandeten Grundstreifens durch den Anrainer. (T2) |
1 Ob 2051/96s | OGH | 04.06.1996 |
nur: Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum. (T3) |
6 Ob 226/97x | OGH | 12.02.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: Kein Anscheinsbeweis in der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen der unterlassenen Rückfrage des Rechtsanwaltes nach einem Ersuchen um Weisung und der entsprechenden Weisung des Sachwalters des Mandanten zur Erstattung eines Rechtsmittels. (T4) |
9 Ob 114/98z | OGH | 10.06.1998 |
Beisatz: Unaufgeklärt bleibende Umstände gehen dann zu Lasten des Geschädigten. (T5) |
9 Ob 26/14k | OGH | 20.03.2015 |
Auch; Beisatz: Ein Anleger befindet sich in Bezug auf seine Willensentscheidung in keinem ein herabgesetztes Beweismaß rechtfertigenden Beweisnotstand. (T6) |
6 Ob 216/15f | OGH | 26.11.2015 |
Beisatz: Hier: Zudem Vorliegen ausdrücklicher Feststellungen zu den Gründen der Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags des Klägers, sodass schon deshalb kein Raum für einen Anscheinsbeweis einer Diskriminierung besteht. (T7) |
6 Ob 98/15b | OGH | 14.01.2016 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Feststellung zur Willensentscheidung des Anlegers ist nach dem Regelbeweismaß zu treffen. (T8) |
2 Ob 95/19p | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Hier: Abhängigkeit des Kausalablaufs von der Willensbildung eines Entscheidungsträgers einer Behörde. (T9) |
2 Ob 76/23z | OGH | 20.04.2023 |
vgl; Beisatz: Die Ausführungen im Rechtsmittel zum Anscheinsbeweis gehen schon deshalb ins Leere, weil sie an eine hier verneinte Pflicht der Beklagten anknüpfen. (T10) |
10 Ob 35/24f | OGH | 10.09.2024 |
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Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00502_8400000_003
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