OGH 6Ob216/15f

OGH6Ob216/15f26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch RAe Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 57.148,01 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2015, GZ 11 R 35/15w‑89, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00216.15F.1126.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Der Kläger, ein österreichischer Eishockeyspieler, stützt als „Opfer der Punkteregelung“ des beklagten Verbands seine Schadenersatzansprüche auf die Behauptung, sein Vertragsverhältnis als Try‑Out‑Spieler eines österreichischen Eishockeyvereins sei von diesem nicht über den 17. 12. 2012 hinaus verlängert worden, weil der Kläger damals zu Unrecht mit 2 Punkten nach dem Punktesystem ausgewiesen gewesen sei; durch diese Bewertung wäre der Verein auf 61 anstelle der erlaubten 60 Punkte gekommen.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren mit der wesentlichen Begründung ab, der Spielervertrag des Klägers wäre auch dann nicht verlängert worden, wenn dieser einen geringeren Punktewert aufgewiesen hätte; die Nichtverlängerung sei eine Entscheidung aus sportlichen Erwägungen gewesen, Punkteregelung und Punktewert des Klägers hätten keinen Einfluss gehabt.

Rechtliche Beurteilung

Der Argumentation des Klägers, die Vorinstanzen hätten nicht erkannt, dass hier ein „atypischer Fall der Anwendung des Anscheinsbeweises“ (da zahlreiche andere Eishockeyspieler Opfer der Punkteregelung geworden seien, liege ein Anschein dafür vor, „dass auf Seiten des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen der Punkteregelung und der Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags besteht“) vorliegt, ist vorweg entgegenzuhalten, dass hier der konkrete Grund für die Nichtverlängerung festgestellt wurde. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann; der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum (RIS‑Justiz RS0040288; RS0123960).

Dass sportliche Erwägungen und nicht die Punkteanzahl des Klägers maßgeblich für die Nichtverlängerung dessen Vertrags waren, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt; das Berufungsgericht hat diesbezügliche Feststellungs‑ und Mängelrügen eingehend geprüft und verworfen. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden.

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