Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Beginn der dreijährigen (§ 1486 Z 6 ABGB) Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Honoraransprüchen eines berufsmäßigen Parteien-vertreters die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend ist. Solange ein Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten (1 Ob 220/08x = ZIK 2010/153, 106 uva; RIS‑Justiz RS0021878; RS0019324; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1486 Rz 12; Dehn in KBB³ § 1486 ABGB Rz 12). Mangels einer anders lautenden Vereinbarung ist der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts daher solange nicht fällig, wie das Mandatsverhältnis nicht erloschen ist; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs (RIS‑Justiz RS0019324).
2. Die Revisionswerber stellen diese Grundsätze nicht in Frage, sondern gehen davon aus, dass die Fälligkeit des Honoraranspruchs ihnen gegenüber ‑ wenn auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten ‑ wegen den dem Kläger anzulastenden Verletzungen von Bestimmungen der RAO so frühzeitig eingetreten sei, dass der Anspruch des Klägers zur Gänze (Erstbeklagte) bzw soweit verjährt sei, als seine Leistungen mehr als drei Jahre vor dem 4. 8. 2011 erbracht worden seien (Zweitbeklagter).
3. Zur außerordentlichen Revision der Erstbeklagten:
3.1 Die Erstbeklagte vertritt die Ansicht, zwischen dem 2009 Verstorbenen und den beiden anderen Beklagten habe ab Mai 2006 eine Interessenkollision bestanden, weswegen der Kläger verpflichtet gewesen wäre, das Vollmachtsverhältnis zum später Verstorbenen bereits im Mai 2006 zu beenden, und knüpft an diesen Umstand die Fälligkeit des Honoraranspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist. Dazu beruft sie sich auf das Verbot der Doppelvertretung und die Verpflichtung eines Rechtsanwalts, das Vertragsverhältnis bei einer Interessenkollision zu beenden.
3.2 Nach § 9 Abs 1 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm aufgetragene Rechtsgeschäft umsichtig und redlich zu besorgen (RIS-Justiz RS0112203). § 10 Abs 1 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rats abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Er darf daher nicht beiden Teilen im selben Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Dabei handelt es sich um Vorschriften des öffentlichen Standesrechts, deren Verletzung den Rechtsanwalt disziplinär verantwortlich macht. Soweit deren Verletzung auch einen Verstoß gegen Vertragspflichten aus dem Bevollmächtigungsvertrag bewirkt (vgl dazu 4 Ob 543/87), ist er unter Umständen nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren; dem Entlohnungsanspruch kann die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrags entgegengesetzt werden, wenn dessen Ausführung aus Verschulden des Anwalts unterbleibt; aus den selben Gründen können auch Schadenersatzansprüche des Klienten entstehen (vgl 7 Ob 612/93; 6 Ob 2299/96y mwN, je zu § 9 RAO; weiters RIS‑Justiz RS0038695).
3.3 Doppelvertretung, wie sie die Erstbeklagte offenbar vor Augen hat, begründet ein Disziplinarvergehen (vgl Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission RIS‑Justiz RS0055342). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst die Disziplinarmaßnahme der (vorläufigen) Suspendierung eines Rechtsanwalts die diesem erteilte Vollmacht und den Auftrag nicht zum Erlöschen bringt (2 Ob 163/07w = SZ 2008/23 ua; 1 Ob 220/08x; RIS‑Justiz RS0038098; Apathy in Schwimann, ABGB³§ 1020 Rz 12); sie setzt auch nicht die Verjährungsfrist für die Honorarforderung in Lauf (1 Ob 220/08x = RIS‑Justiz RS0038098 [T1]). Ob aber der Kläger die ihm gemäß §§ 9, 10 RAO, § 1009 ABGB obliegenden Verpflichtungen aus dem Bevollmächtigungsvertrag verletzt hat, und deswegen allenfalls ein Honoraranspruch gegenüber der Erstbeklagten nicht besteht, ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht Gegenstand des gemäß § 393a ZPO auf die Frage der Verjährung eingeschränkten Verfahrens. Mit ihrem Verweis auf standesrechtliche Vorschriften zeigt die Erstbeklagte daher keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf.
3.4 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin konnte der Kläger ungeachtet der von ihr behaupteten Interessenkollision wegen unterschiedlicher Standpunkte der Beklagten durchaus in die Lage kommen, Vertretungshandlungen für den Verstorbenen auch nach Mai 2006 zu setzen. Nach den Feststellungen ist er in diesem Sinn auch tätig geworden. Zweck des dem Kläger auch vom Verstorbenen erteilten Auftrags war die Rückgängigmachung des von diesem ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer (des Zweit‑ und der Drittbeklagten) über eine Liegenschaft in Italien abgeschlossenen Kaufvertrags sowie die Abwendung einer möglichen Forderung der Käufer auf Rückzahlung der an den Verstorbenen geleisteten Anzahlung. Darüber hat der Kläger mit den Käufern auch noch nach Rückstellung der Liegenschaft im April 2008 korrespondiert. Dass das Berufungsgericht die anwaltliche Tätigkeit mit Rückstellung der Liegenschaft noch nicht als beendet und die Ansprüche des Klägers bei Einbringung der Klage mit 4. 8. 2011 als nicht verjährt erachtete, ist damit gut vertretbar.
3.5 Auch der Umstand, dass der Kläger den Verstorbenen unter Androhung einer Klage vergeblich zur Leistung einer Akontozahlung aufforderte, seine Tätigkeit aber fortsetzte, führte nicht zur Beendigung der ihm erteilten Aufträge und Vollmachten und daher auch nicht zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für sein Honorar, weswegen sich die außerordentliche Revision der Erstbeklagten insgesamt als unzulässig erweist.
4. Zur außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten:
4.1 Nach § 19 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen. Diese Bestimmung verbindet das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht (1 Ob 55/98i = SZ 71/155 mwN; 8 Ob 194/01i = SZ 2002/25; 4 Ob 9/07p = SZ 2007/39). § 19 RAO lässt das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt, das bei Auslegung dieser Bestimmung und damit auch bei Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung findet (RIS‑Justiz RS0110833; Dullinger in Rummel , ABGB³ § 1440 Rz 16a mwN).
4.2 Richtig ist, dass der Kläger für den Zweitbeklagten weder für die Vertretung in den im Jahr 2003 eingeleiteten Verlassenschaftsverfahren nach dessen Vater noch für die von ihm im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Italien erbrachten Leistungen eine Zwischenrechnung gelegt hat. Eine solche wurde vom Zweitbeklagten bzw dessen gesetzlicher Vertreterin nach den Feststellungen auch nicht begehrt. Dass der Kläger mangels einer von ihm gelegten Zwischenabrechnung nicht zur Aufrechnung berechtigt war und daher zu Unrecht von seinem Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO Gebrauch machte, hat das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ohnedies festgehalten.
4.3 Die Anmaßung eines Retentions‑ oder Kompensationsrechts ohne Vorhandensein der in § 19 RAO enthaltenen Voraussetzungen und ohne entsprechende Vereinbarung begründet eine disziplinär zu ahndende Pflichtwidrigkeit (vgl 1 Ob 4/07f). Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich an das pflichtwidrige Vorgehen des Klägers ähnliche Konsequenzen knüpfen, wie sie bereits zur Revision der Erstklägerin dargestellt wurden, weil diese Frage erst allenfalls bei der Prüfung der daraus abgeleiteten Gegenforderung des Zweitbeklagten relevant wird. Der Revisionswerber behauptet nämlich gar nicht, dass das Mandatsverhältnis bereits im Jahr 2006, als der Kläger die Aufrechnung vornahm, beendet und die Honorarforderung damit fällig gewesen wäre (vgl RIS‑Justiz RS0019324; RS0021878). Als Forderung aus einer Teilrechnung würde aber selbst eine vom Kläger gemäß § 19 Abs 1 RAO vorgenommene Verrechnung keiner gesonderten Verjährung unterliegen (vgl 2 Ob 36/04i zur Teilrechnung). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verstoß des Klägers gegen § 19 Abs 1 RAO habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt, ist damit zumindest gut vertretbar.
4.4 Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten zeigt damit ebenfalls keine für den hier zu beurteilenden Verjährungseinwand relevanten Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist damit zurückzuweisen.
5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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