OGH 9Os63/69 (RS0038098)

OGH9Os63/6925.2.1971

Rechtssatz

Durch die bloße Tatsache der Suspendierung eines Rechtsanwaltes erlöschen die ihm erteilten Vollmachten nicht.

Normen

ABGB §1002 ff
DSt 1872 §12 Abs1 litc
ZPO §26 ff

9 Os 63/69OGH25.02.1971

Veröff: EvBl 1971/279 S 501

12 Os 134/93OGH11.11.1993

Veröff: RZ 1994/50 S 164

2 Ob 163/07wOGH14.02.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/23

1 Ob 220/08xOGH30.06.2009

Auch; Beisatz: Die vorläufige Suspendierung eines Rechtsanwalts führt nicht per se zur Beendigung der ihm erteilten Aufträge und Vollmachten und daher auch nicht zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für sein Honorar. (T1); Beisatz: Sie bewirkt lediglich, dass dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte untersagt wird. (T2)

1 Ob 231/13xOGH23.01.2014

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0090OS00063_6900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)