OGH Bkd15/68 (RS0055342)

OGHBkd15/688.7.1968

Rechtssatz

Doppelvertretung bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt im gerichtlichen Verfahren in Vertretung des Gatten das Erlöschen der Alimentationsverbindlichkeit begehrt, der seinerzeit als Rechtsanwaltsanwärter für seinen damaligen Chef den Alimentationsvergleich in Vertretung der Gattin abgeschlossen hat.

Normen

DSt 1872 §2 B
DSt 1990 §1 B
RAO §10

Bkd 15/68OGH08.07.1968

Veröff: AnwBl 1970,259

16 Bkd 4/91OGH10.02.1992

Vgl auch

7 Bkd 1/97OGH02.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn der Rechtsanwaltsanwärter nach Beendigung seiner Ausbildung als selbständiger Rechtsanwalt einen Mandanten in derselben Rechtssache, die er als Rechtsanwaltsanwärter bearbeitet hatte, vertritt, liegt objektiv eine Doppelvertretung iSd § 10 RAO vor. (T1)

16 Bkd 12/00OGH18.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Einverständnis des Klienten mit der Vertretung seiner früheren Lebensgefährtin durch denselben Rechtsanwalt entlastet den Rechtsanwalt nicht. Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des öffentlichen Standesrechts, von der die Partei den Rechtsanwalt nicht befreien kann. (T2); Beisatz: Die Pflichtenkollision wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertretung durch jeweils einen anderen Kanzleipartner erfolgt. (T3); Beisatz: Für den Fall, als sich nachträglich (also nach der Führung von Vertragsverhandlungen, bzw der Vertragsverfassung im Interesse beider Vertragspartner) eine Interessenkollision herausstellt, ist der Anwalt verpflichtet, seine Tätigkeit insgesamt zu beenden. (T4)

1 Bkd 4/01OGH31.01.2005

Vgl auch; nur: Doppelvertretung bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5); Beis wie T2 nur: Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des öffentlichen Standesrechts, von der die Partei den Rechtsanwalt nicht befreien kann. (T6)

12 Bkd 1/05OGH20.06.2005

Vgl auch; Beis wie T6

1 Bkd 1/06OGH11.06.2007

Auch; Beis wie T2 nur: Das Verbot der Doppelvertretung ist eine Vorschrift des öffentlichen Standesrechts, von der die Partei den Rechtsanwalt nicht befreien kann. (T7)

1 Ob 231/13xOGH23.01.2014

Vgl

24 Os 1/14yOGH12.03.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19680708_OGH0002_000BKD00015_6800000_001

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