Rechtssatz
Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). Daraus folgt, dass Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte und haltlose Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt aber nicht einzugehen ist (vgl 14 Ns 11/91 mit weiteren Nachweisen, 14 Ns 17/92, 13 Ns 24/92 uva).
12 Ns 10/96 | OGH | 27.06.1996 |
nur: Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). (T1) |
14 Ns 70/07s | OGH | 16.10.2007 |
nur T1; Beisatz: Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Rechtsauffassung eines in einem anderen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren befassten Berufungssenats nicht mit jener des Angeklagten gedeckt habe, stellt eine hinreichende Grundlage für die Annahme oder den Anschein einer Befangenheit ebensowenig dar wie die in keiner Weise konkretisierte Pauschalverdächtigung zu erwartender Voreingenommenheit und Parteilichkeit zufolge „dienstlicher und kollegialer Kontakte" sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichtes untereinander bzw mit Richtern eines unterstellten Landesgerichtes. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0140NS00006_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)