European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200NS00005.22Y.1222.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Wortreich beklagt die Angezeigte, die Vielzahl gegen sie anhängiger Anzeigen und Disziplinarverfahren sei auf Fehlverhalten von – namentlich nicht genannten – Rechtsanwälten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, aber auch von anzeigenden Richtern zurückzuführen.
[2] Dem darauf gestützten Delegierungsantrag (an die Rechtsanwaltskammer Innsbruck) konnte kein Erfolg beschieden sein, weil sich eine derartige Pauschalablehnung einer meritorischen Erledigung entzieht (RIS‑Justiz RS0056885, auch RS0097082 und RS0096774).