Rechtssatz
§ 25 Abs 1 DSt 1990 sieht - wie schon bisher § 27 DSt 1872 - die Möglichkeit der Delegierung an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit des gesamten Disziplinarrats vor. Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
12 Bkd 1/98 | OGH | 25.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Befangenheiten des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bzw gegen einzelne Mitglieder des Disziplinarrates dieser Rechtsanwaltskammer würden konkret nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt. (T1) |
2 Bkd 11/99 | OGH | 28.02.2000 |
nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann (Bkd 54/87). Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates hingegen ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T2) |
2 Bkd 2/03 | OGH | 19.05.2003 |
Auch; nur: Eine Pauschalablehnung des Disziplinarrates ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T3) |
1 Bkd 6/04 | OGH | 11.10.2004 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die Befangenheit muss sich jeweils auf ein oder mehrere einzelne Mitglieder beziehen. (T4) |
16 Bkd 4/05 | OGH | 31.05.2005 |
nur T2 |
11 Bkd 6/05 | OGH | 12.10.2005 |
Auch; Beisatz: Die behauptete Befangenheit ist individuell darzustellen und zu begründen. (T5) |
10 Bkd 2/07 | OGH | 08.02.2008 |
Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist. (T6) |
10 Bkd 5/09 | OGH | 16.09.2009 |
Auch; nur: Eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates setzt aber das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus, der alle Disziplinarratsmitglieder gemeinsam betrifft, oder das Vorliegen verschiedener individueller Gründe bei allen abgelehnten Disziplinarratsmitgliedern; in diesem Fall kommt eine Delegierung nur in Betracht, wenn aus den nicht abgelehnten Mitgliedern ein Senat im Sinne des § 15 DSt 1990 nicht mehr gebildet werden kann. (T7) |
10 Bkd 4/09 | OGH | 16.09.2009 |
Auch; nur T7 |
9 Bkd 3/11 | OGH | 15.07.2011 |
Auch; nur T7 |
16 Bkd 3/13 | OGH | 23.09.2013 |
Auch |
10 Bkd 7/13 | OGH | 16.12.2013 |
Vgl; nur T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_010BKD00002_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)