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§ 15 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 15.

(1) Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte bestehen. Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 4) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.

(2) Wird ein Einleitungsbeschluss gefasst (§ 28 Abs. 2), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.

(3) Eine Entscheidung im erweiterten Senat hat ferner bei Beschlussfassungen über die Verhängung einstweiliger Maßnahmen zu ergehen, wenn

  1. 1. dies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß § 19 oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oder
  2. 2. dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.

    Die erweiterte Senatsbesetzung gilt diesfalls auch für Beschlussfassungen des Disziplinarrats gemäß § 19 Abs. 4.

(4) Der Präsident des Disziplinarrats hat die Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen (§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30) jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zu bilden und die Geschäfte unter ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder des Disziplinarrats bei Erweiterung des Senats (Abs. 2) oder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(5) Alle anderen zu bildenden Senate hat der Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(6) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der Streichung von der Liste und der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat nur verhängen, die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn alle oder wenn im Fall der Entscheidung im erweiterten Senat mindestens vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 §§ 9 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Schlagworte

Ausschließungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40221838

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Stichworte