European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00004.22H.0314.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Weitwendig beklagt die Disziplinarbeschuldigte, die Vielzahl gegen sie anhängiger Anzeigen und Disziplinarverfahren sei auf Fehlverhalten von – namentlich nicht genannten – Rechtsanwälten der * Rechtsanwaltskammer, aber auch von anzeigenden Richtern zurückzuführen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Darauf stützt sie ihren Delegierungsantrag zum inzwischen in erster Instanz beendeten Verfahren D 71/22 der * Rechtsanwaltskammer, mit dem sie aber auch die Delegierung der übrigen wider sie anhängigen Verfahren begehrt.
[3] Dem auf das angeführte Vorbringen gestützten Delegierungsantrag (an die Rechtsanwaltskammer *) konnte kein Erfolg beschieden sein, weil sich eine derartige Pauschalablehnung einer meritorischen Erledigung entzieht (RIS‑Justiz RS0056885, RS0097082 und RS0096774).
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