OGH 14Ns6/93 (RS0096774)

OGH14Ns6/9322.12.2022

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). Daraus folgt, dass Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte und haltlose Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt aber nicht einzugehen ist (vgl 14 Ns 11/91 mit weiteren Nachweisen, 14 Ns 17/92, 13 Ns 24/92 uva).

Normen

StPO §72

14 Ns 6/93OGH09.03.1993
14 Ns 2/93OGH09.03.1993

Vgl auch

13 Ns 7/93OGH28.04.1993
14 Ns 9/93OGH25.05.1993
12 Ns 8/93OGH27.05.1993
12 Ns 14/93OGH22.07.1993
13 Ns 11/93OGH14.07.1993
13 Ns 13/94OGH14.09.1994
15 Ns 17/94OGH15.12.1994
12 Ns 10/96OGH27.06.1996

nur: Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). (T1)

11 Ns 22/96OGH04.03.1997
13 Ns 23/99OGH20.10.1999

Auch; nur T1

13 Ns 16/06sOGH03.05.2006

nur T1

14 Ns 70/07sOGH16.10.2007

nur T1; Beisatz: Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Rechtsauffassung eines in einem anderen gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren befassten Berufungssenats nicht mit jener des Angeklagten gedeckt habe, stellt eine hinreichende Grundlage für die Annahme oder den Anschein einer Befangenheit ebensowenig dar wie die in keiner Weise konkretisierte Pauschalverdächtigung zu erwartender Voreingenommenheit und Parteilichkeit zufolge „dienstlicher und kollegialer Kontakte" sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichtes untereinander bzw mit Richtern eines unterstellten Landesgerichtes. (T2)

14 Ns 78/07tOGH13.11.2007

Auch; Beis wie T2

20 Ns 3/14tOGH15.10.2014

Auch

23 Ns 1/16yOGH13.09.2016

Auch

23 Ns 2/20aOGH25.06.2020

Vgl

20 Ns 5/22yOGH22.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0140NS00006_9300000_001