OGH 12Ns10/96

OGH12Ns10/9627.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB über die Erklärung des Beschuldigten, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Erwin F***** wegen Befangenheit abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Erwin F***** ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache hat der Beschuldigte Alexander F***** mit unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteter Telefaxeingabe (datiert mit 10.Mai 1996) - welche auch eine gesondert zu erledigende Grundrechtsbeschwerde sowie Anträge, für deren Erledigung keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofes besteht, enthält - die Ablehnung des (angeblich mit noch offenen Dienstaufsichtsbeschwerden befaßten) Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 4 zu § 72).

Da die vom Einschreiter aufgestellte unsubstantiierte Behauptung, eine von Dr.F***** im Rahmen der Justizverwaltung gefällte Entscheidung sei "aus Gründen der puren Abneigung gegen den Beschwerdeführer" getroffen worden, diesen Ablehnungskriterien nicht entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

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