OGH 13Ns13/94

OGH13Ns13/9414.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, im Verfahren zum AZ 9 Vr 3033/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über den Ablehnungsantrag des Alfred B***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Beim Oberlandesgericht Graz ist über eine Beschwerde des Alfred B***** (ON 111 in 9 Vr 3033/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. April 1994, GZ 9 Vr 3033/75-109 (Vorsitzender des gemäß §§ 13 Abs 3, 14 Abs 2, 357 Abs 2 StPO entscheidenden Senates Mag.Dr.Heinrich G*****), mit dem die Wiederaufnahme dieses Verfahrens abgelehnt wurde, zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Graz hatte bereits mit Beschluß vom 31.März 1994, 10 Ns 29/94 (ON 108, Vorsitzender des Senates Dr.Karl G*****) den mit dem Wiederaufnahmeantrag verbundenen Antrag auf Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als nicht gerechtfertigt erkannt. Am 3.Juni 1994 langte beim Oberlandesgericht Graz ein Antrag ein, mit dem Alfred B***** das Oberlandesgericht Graz insgesamt ablehnt (ON 115).

Alfred B***** war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.Jänner 1976 (ON 45) wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu einer zunächst für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die bedingte Strafnachsicht wurde wegen eines vom Antragsteller innerhalb der Probezeit begangenen Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB, für das er mit Urteil desselben Gerichtes vom 26. September 1978, 9 E Vr 2377/78, zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war (ON 57), rechtskräftig widerrufen (letztlich Oberlandesgericht Graz vom 10.Mai 1979, 8 Bs 167/79, ON 66).

Die Freiheitsstrafe des vorliegenden Verfahrens ist noch zu vollziehen, zwei Gnadengesuche des Antragstellers wurden abgelehnt. Er hält sich unbekannten Ortes im Ausland auf und ist nur über die Anschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes in der Bundesrepublik Deutschland erreichbar.

Im Ablehnungsantrag wird "Parteilichkeit zu kriminellen Rechtspersonen wie Dr.G*****" sowie "schwerer Betrug, Prozeßbetrug mittels Beweisfälschung und Fälschung der Verhandlungsprotokolle des Beweismittelverfahrens, Zeugenaussagen vor Gericht durch Dr.G***** des OLG Graz ... der damit den Prozeßbetrug des Dr.G***** vertuschte" des Oberlandesgerichtes Graz behauptet und auf Strafanzeigen "gegen Dr.G***** wegen Prozeßbetrug und Beweisfälschung" sowie "gegen die OStA Graz wegen Verletzung des Legalitätsprinzips und Gutheißung der intellektuellen Urkundenfälschung von Beweisen und Mißbrauch der Amtsgewalt" hingewiesen.

Diese Anzeigen wurden gemäß § 90 Abs 1 StPO von der Staatsanwaltschaft Graz zurückgelegt (15 St 7601/92 und 10 St 6911/93).

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 uva). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie sie hier vom Beschuldigten gegen das Oberlandesgericht Graz insgesamt vorgebracht werden - aber nicht einzugehen ist (14 Ns 11/91 mit weiteren Nennungen, 13 Ns 24/92 und 7/93 uva).

Der Ablehnung des gesamten Oberlandesgerichtes Graz war daher ein Erfolg zu versagen.

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