OGH 12Ns8/93

OGH12Ns8/9327.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Mediensache des Privatanklägers (und Antragstellers) Dr.Teja K***** gegen 1. Doris P***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, 2. die Antragsgegnerin S*****, Steirische Verlagsanstalt, wegen verschiedener Anträge nach dem Mediengesetz, AZ 3 E Vr 3457/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Erklärung des Privatanklägers, sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Graz als befangen abzulehnen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die pauschale Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum zitierten Aktenzeichen erhobenen Privatanklage erklärte der Privatankläger unter anderem (siehe S 9 unten), "es besteht zweifelsohne eine Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Graz, da die Angeklagte als Gerichtssaalreporterin mit diesen in ständigem täglichen Kontakt steht".

Inhaltlich der vom Präsidenten des bezeichneten Gerichtshofes zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Stellungnahmen aller 33 Richter des Oberlandesgerichtes Graz erklärten sich 29 Richter für nicht befangen.

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann der Privatankläger Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des abgelehnten Richters in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zu der Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung an anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl. 1973/326 uva). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf die pauschale, auf bloße Mutmaßungen gestützte Ablehnung von Richtern ohne individuellen Gehalt - wie sie hier gegen die Gesamtheit der Richterschaft des Oberlandesgericht Graz vorgebracht werden - aber nicht einzugehen ist (vgl. 13 Ns 24/92, 14 Ns 6/93 uva).

Der Ablehnung war daher ein Erfolg zu versagen.

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