Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten) ist nicht zulässig.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. Februar 2006, GZ 31 Hv 254/05v-47, wurde Michael K***** des teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. Juli 2006, AZ 9 Bs 144/06z (ON 55), insofern Folge, als es aussprach, dass die Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2005, GZ 37 Hv 168/04i-25, verhängt wird.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Juli 2007, GZ 31 Hv 254/05v-78, wurde einem Antrag des Michael K***** auf nachträgliche Milderung der Strafe (§ 31a StGB) nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Michael K***** (ON 82). Mit Schriftsatz vom 3. August 2007 (ON 83) erklärte der Verurteilte die „Ablehnung des Oberlandesgericht - Linz a.d. D., gemäß Paragraph. 72 Abs. 1, Par. 74 Abs. 2 dritter Fall StPO iVm. Rechtsmittel der Beschwerde gem. Par. 410 Abs. 2 StPO gegen Beschluss 31 Hv 254/05v des Landesgerichtes Salzburg vom 09.07.2007". Zur Begründung der Ablehnung „wegen Besorgnis der Befangenheit aus dienstlichen und kollegialen Gründen" (auch S 263/II) führte er - zusammengefasst - aus, dass die im Antrag namentlich genannten Richter des Berufungssenates das Vorliegen des Milderungsgrundes der drückenden Notlage nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB verneint und unterstellt hätten, dass er die die Notlage auslösende 30 %ige Richtsatzkürzung der Sozialhilfe zufolge Arbeitsscheu selbst zu verantworten hätte. „Zudem erscheint Verdacht der Rechtswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren gem. Par. 46 Abs. 2 StGB aus mehrfachen Gründen, u.a. wegen zieml. unverhältnismäßiger Verzögerung der Rechtspflege, als auch im Zusammenhang - Verletzung gem. Artikel. 4, 7. ZP MenschenrechtsK, somit nicht rechtskonform iSd. Art. 6 MRK, ebenwie entspr. Beschwerde - Causa beim EUROP. GER. HOF f. Menschenrechte u. Grundfreiheiten in F-67075 Straßbourg Cedex, dieserhalb bis einschl. 15. Dezember 2007, möglich". Zum anderen sei im Hinblick auf einen Freispruch in einem anderen Verfahren des Landesgerichtes Salzburg „zwecks Rehabilitierung" die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 37 Hv 168/04i des Landesgerichtes Salzburg „einzubringen u. abzuwickeln - u. von daher die Bedachtnahme gem. Par. 31, Par. 40 StGB zu obzitiert Berufungs-Urteilsausfertigung in eventu entspr. zu berichtigen."
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann ein Angeklagter Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (RIS-Justiz RS0096774). In der Ablehnungserklärung werden jedoch keine konkreten Tatsachen angegeben die geeignet wären, die volle Unbefangenheit von Richtern des Oberlandesgerichtes Linz oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO). Der bloße Hinweis, dass sich die Rechtsauffassung des Berufungssenates nicht mit jener des Verurteilten deckt, stellt eine hinreichende Grundlage für die Annahme oder den Anschein einer Befangenheit ebensowenig dar, wie nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen zu erwartender Voreingenommenheit und Parteilichkeit zufolge „dienstlicher und kollegialer Kontakte", behauptete Verzögerungen in anderen Verfahren oder die Ankündigung eines Wiederaufnahmeantrages.
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten) ist daher nicht zulässig.
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