Rechtssatz
Ist im ersten Rechtsgang über den die Kompetenz des Geschwornengerichts begründenden Anklagevorwurf durch Verneinung der diesbezüglichen Hauptfrage im insoweit unangefochtenen und aufrecht bleibenden Wahrspruch endgültig abgesprochen worden, kommt (bei Aufhebung des Wahrspruchs zur Eventualfrage in Richtung eines nicht der Zuständigkeit des Geschwornengerichts unterliegenden Delikts) für das weitere Verfahren die Kompetenz des Geschwornengerichts nicht mehr in Betracht (EvBl 1969/277); die Sache ist vielmehr an das nunmehr sachlich zuständige Gericht zu verweisen.
12 Os 141/75 | OGH | 04.12.1975 |
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13 Os 180/75 | OGH | 19.02.1976 |
Beisatz: Eingehende Begründung der Ablehnung der von der Generalprokuratur vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T1) Veröff: EvBl 1976 S 521 = SSt 47/11 |
11 Os 9/87 | OGH | 24.03.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Rückverweisung an das Schöffengericht, weil für die im zweiten Rechtsgang abzuurteilende Tat eine Zuständigkeit des Geschwornengerichts (anders als im ersten Rechtsgang wegen objektiver Konnexität) an sich nicht gegeben ist. (T2) |
13 Os 148/88 | OGH | 26.01.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Analoge Anwendung des § 351, letzter Halbsatz, StPO. (T3) Veröff: EvBl 1989/106 S 376 |
14 Os 79/91 | OGH | 23.07.1991 |
Beisatz: Verweisung an den Einzelrichter. (T4) |
12 Os 159/91 | OGH | 19.03.1992 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Zurückverweisung der Sache an das Schöffengericht kam ungeachtet dessen, dass die Anklagebehörde das Unterbleiben einer Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes nicht bekämpft, zum einen schon nach dem zwingenden Wortlaut des § 349 Abs 1 StPO und zum anderen auch im Hinblick auf ein seinerzeitiges Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes nicht in Betracht. (T5) |
13 Os 136/93 | OGH | 16.03.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Rückverweisung an das Bezirksgericht. (T6) |
11 Os 17/00 | OGH | 11.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuständigkeit des Schöffengerichtes. (T7) |
14 Os 103/06p | OGH | 10.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweisung an das nunmehr sachlich zuständige Jugendschöffengericht. (T8) |
15 Os 40/09k | OGH | 15.04.2009 |
Beisatz: Hier: Verweisung an das nunmehr sachlich zuständige Schöffengericht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0120OS00020_7500000_001
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