Rechtssatz
Auch dann, wenn die Kenntnisse oder Fähigkeiten an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden.
10 ObS 299/89 | OGH | 10.10.1989 |
nur: Es kommt vielmehr darauf an, daß der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. (T2) Beisatz: Hier: Tischler (T3) Beisatz: Es genügt nicht, daß der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. (T4) Veröff: SSV-NF 3/122 = RZ 1992/1 S 127 |
10 ObS 374/90 | OGH | 04.12.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Vergleichbarkeit einer Tätigkeit an Webmaschinen zur Herstellung von Industriefilzen (Einschulung drei bis sechs Monate) mit dem Lehrberufen Textilmechaniker und Weber (mit dreijähriger Lehrzeit). (T5) Veröff: SSV-NF 4/158 |
10 ObS 179/91 | OGH | 09.07.1991 |
nur T2; Beisatz: Die Tätigkeit eines Schmelzers stellt lediglich einen Teilbereich des Lehrberufes des Hüttenwerkschlossers dar. (T6) Veröff: SSV-NF 5/79 |
10 ObS 435/97m | OGH | 13.01.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Berufskraftfahrer (T8) |
10 ObS 91/98z | OGH | 10.03.1998 |
Beis wie T4; Beisatz: Einem Verputzer-Facharbeiter, der im wesentlichen Naßputz- sowie Trockenausbauarbeiten, aber keine Stuckarbeiten verrichtete, kommt kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer, als Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder als Isoliermonteur zu. (T9) |
10 ObS 327/98f | OGH | 13.10.1998 |
Beisatz: Hier: Versicherter war überwiegend im Möbelhandel zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln eingesetzt. (T10) |
10 ObS 143/00b | OGH | 27.06.2000 |
nur T2; Beisatz: Hier: Forstgartenarbeiter (Berufsschutz verneint). (T11) |
10 ObS 126/02t | OGH | 30.04.2002 |
Beisatz: Hier: Universalschweißer. (T12) |
10 ObS 85/09m | OGH | 11.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T13) |
9 ObA 15/18y | OGH | 25.04.2018 |
nur T2; Beisatz: Hier: Eisenbieger. (T14) |
10 ObS 131/22w | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende theoretische Kenntnisse, sodass kein Berufsschutz als angelernter Textiltechnologe (früher Textilmechaniker) vorliegt. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_010OBS00316_8800000_001
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