OGH 10ObS91/98z

OGH10ObS91/98z10.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dr.Martha Seböck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Scheed (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hasan A*****, ohne Beschäftigung, *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.November 1997, GZ 25 Rs 117/97k-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juni 1997, GZ 33 Cgs 187/96v-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.5.1996 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 1.3.1944 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, erlernte keinen Beruf, wurde aber bei einem Bauunternehmen in der Türkei als Verputzer angelernt. In den letzten 24 Jahren vor dem Stichtag war er bei einem österreichischen Unternehmen als Verputzer-Facharbeiter tätig. Er verrichtete Naßputzarbeiten, daß sind Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden, Decken, Gewölben und Simsen, sowie Trockenausbauarbeiten, das sind Montagen von Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich Wärme- und Schallisolierung. Stuckarbeiten hat der Kläger in seiner bisherigen Berufslaufbahn noch nie verrichtet. Seit 4.12.1995 befand er sich im Krankenstand. Aufgrund einer internistischen und orthopädischen Befundung und Begutachtung ist er insgesamt noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten, wobei Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen am günstigsten sind. Nach einstündigem Stehen oder Sitzen ist ein Wechsel der Körperhaltung zumindest für fünf Minuten notwendig. Diese Tätigkeiten kann der Kläger während eines normalen Acht-Stunden-Arbeitstages ohne längere als die üblichen Unterbrechungen ausüben, allerdings sind häufige Krankenstände (monatlich ca zwei bis drei Tage) wegen starker Rückenbeschwerden zu erwarten. Der Kläger sollte häufiges Bücken, häufiges Zurücknehmen des Rumpfes zur Vertikalen oder darüber, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten, bei denen Rumpferschütterungen auftreten und solche, bei denen sehr häufiges Drehen des Unterarmes unter Gewichtsbelastung notwendig ist, so wie solche, die kräftiges nach außen Drehen des rechten Armes erfordern, vermeiden. Es besteht begründete Aussicht, daß die Beschwerden hinsichtlich des Tennis-Ellbogens durch konservative und operative Therapie behoben werden könnten, sonst kann orthopädisch keine Besserung des Zustands erwartet werden.

Die vom Kläger durch praktische Arbeit erworbene Qualifikation befähigt ihn dazu, den beruflichen Anforderungen zahlreicher Betriebe an einen gelernten Stukkateur und Trockenausbauer zu genügen, da sich die meisten Stukkaturbetriebe auf Verputz- und Trockenausbauarbeiten spezialisiert haben. Es ist charakteristisch für die Branche der Stukkateure, daß sich die Betriebe auf eine oder zwei der drei Tätigkeitsbereiche Naßputzarbeiten, Trockenausbauarbeiten und Stuckarbeiten spezialisiert haben, sodaß es kaum einen Betrieb gibt, in welchem ein Stukkateurlehrling sämtliche Tätigkeiten erlernen kann, die im gesetzlichen Berufsbild vorgesehen sind. Der Kläger war als Verputzer-Facharbeiter eingestellt und entlohnt. Es ist ihm nicht mehr möglich, die von ihm zuletzt ausübte Tätigkeit als Verputzer weiterhin zu verrichten, weil damit schwere Arbeiten, häufiges Treppensteigen, Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter oder hockender Stellung verbunden waren. Im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gibt es keine wesentlichen Tätigkeiten, die innerhalb des verbliebenen Leistungskalküls liegen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existiert noch eine Reihe von Tätigkeiten die innerhalb des dem Kläger verbliebenen Leistungskalküls liegen wie zum Beispiel leichte Verpackungstätigkeiten und Kleinteilmontage in der Elektro- und Metallindustrie.

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 1.8.1996 wurde der Antrag des Klägers vom 22.4.1996 auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt. Aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten liege ein Berufsschutz nicht vor. Er sei noch im Stande, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.

Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Klagebegehren statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 1.5.1996 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß dem Kläger Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer zukomme, da er die Naßputzarbeiten und Trockenausbauarbeiten, welche die hauptsächlichen und wesentlichen in der Praxis vorkommenden Tätigkeiten seien, beherrsche und selbständig ausgeführt habe. Stuckarbeiten, die der Kläger nicht erlernt und auch nie ausgeführt habe, würden zwar von Stukkateurlehrlingen in vierzehntägigen "Winterkursen" erlernt, allerdings benötigten Facharbeiter mit Lehrabschlußprüfung, soweit sie in Betrieben tätig seien, die sich auf eine oder zwei der drei angeführten Tätigkeitsbereiche spezialisiert hätten, diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht. Demnach verfüge der Kläger über alle wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern in der auf dem Arbeitsmarkt gefragten Variante verlangt würden. Der Kläger sei invalid, weil er im Rahmen seines Fachberufes nicht mehr eingesetzt werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Zu Unrecht vertrete die beklagte Partei die Ansicht, daß der Kläger, der nur mit Verputzarbeiten beschäftigt gewesen sei, bei weitem nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Stukkateurs besitze. Nach den Feststellungen habe er den weit überwiegenden Teil der Tätigkeiten, die dem Lehrberuf entsprechen, tatsächlich ausgeübt, wobei am allgemeinen Arbeitsmarkt Firmen ausschließlich diese qualifizierten Tätigkeiten nachfragen würden. Reine Stuckarbeiten würden auch während der Ausbildung nur in geringem Umfang gelehrt. Daß der Kläger ausgehend von dieser Prämisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vermittelbar wäre, werde auch von der beklagten Partei nicht behauptet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht die Revisionswerberin geltend, daß dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer zukommt.

War ein Versicherter überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG). Ein angelernter Beruf im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2, 1.Satz ASVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt, wie die Vorinstanzen an sich zutreffend ausgeführt haben, vielmehr darauf an, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in einem viel weiterem Umfang beherrscht wird (zB SSV-NF 5/122, 7/108, 9/96 jeweils mwN).

Die zuletzt genannte Einschränkung liegt beim Kläger vor. Er kann schon deshalb nicht Berufsschutz als Stukkateur und Trockenausbauer in Anspruch nehmen, weil er während seiner gesamten Berufslaufbahn niemals Stuckarbeiten durchgeführt hat.

Der Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer kann seit 1.1.1995 erlernt werden. Er ersetzt den Lehrberuf Stukkateur, zum Teil auch den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer (siehe BGBl 1994/1096). Beide Vorläuferberufe konnten noch bis spätestens 30.6.1995 (auslaufend bis 30.6.1998) begonnen werden. Stukkateure und Trockenausbauer führen einfache und kunsthandwerkliche Verputz- und Stuckarbeiten an Außen- und Innenwänden von Häusern, an Decken, Gewölben und Simsen aus, restaurieren alte Stuckarbeiten und Stuckverzierungen und führen Maßnahmen zur Konservierung durch. Für die Gestaltung von Fassaden und Innenräumen fertigen sie Stuckornamente (Zierstücke) an oder montieren vorgefertige Stuckelemente. Weiters verlegen sie Bauplatten (zB Wand- und Deckenverkleidungen aus Gipskarton) und stellen Zwischen- bzw Leichtwände und umsetzbare/mobile Trennwände auf ("trockener Innenausbau"). Der Einbau von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz gehört ebenfalls zu ihren Aufgaben. In der beruflichen Praxis spezialisieren sich die Stukkateure und Trockenausbauer häufig auf einzelne Aufgabengebiete, zB auf Restaurierungsarbeiten, auf die Herstellung von Kunst- und Zierputzen, vorallem Sgraffito (Ornamente und Darstellungen, die durch Abkratzen verschiedenartiger Putzschichten erzielt werden), Kunstmarmor (mamorähnliche Äderung des Putzes durch beigemengte Farbstoffe) oder Stuccolustro (mamorähnlicher Putz durch Bügeln eines Spezialüberzuges) oder auf den trockenen Innenausbau. Die meisten Stukkateure und Trockenausbauer arbeiten in Klein- und Mittelbetrieben des Stukkateure- und Trockenausbauergewerbes. Die Berufsaussichten sind für gut qualifizierte Facharbeiter derzeit günstig, da die Auftragslage der Betriebe vor allem in den Bereichen Restaurierung und Althaussanierung gut ist (vgl Berufslexikon Band 1 1997 "Lehrberufe", Herausgegeben vom Arbeitsmarktservice Österreich, 444 ff Stichwort "Stukkateur und Trockenausbauer").

Gerade die zunehmende Bedeutung der Althaussanierung und der damit in vielen Fällen zwangsläufig verbundenen Stukkateurarbeiten zeigen die offenbare Unrichtigkeit der Annahme der Vorinstanzen, daß es sich beim Stukkateur im engeren Sinn um eine auf dem Arbeitsmarkt nicht gefragte Variante des Berufsbildes handelt. Es mag durchaus sein, daß sich Betriebe auf eine oder zwei der drei Tätigkeitsbereiche Naßputzarbeiten, Trockenausbauarbeiten und Stuckarbeiten spezialisiert haben, daß es also kaum einen Betrieb gibt, in dem sämtliche Tätigkeiten ausgeführt werden, doch handelt es sich bei den eigentlichen Stukkateurarbeiten um die wesentlichen Tätigkeiten des Lehrberufes Stukkateur und Trockenausbauer. Es trifft auch keineswegs zu, daß die dafür erforderlichen Kenntnisse ausschließlich in vierzehntägigen "Winterkursen" vermittelt werden. Maßgeblich ist die Stukkateur und Trockenausbauer-Ausbildungsverordnung BGBl 1994/1096, die in ihrem § 4 das Berufsbild detailliert umschreibt. Die dort angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Nach dem in § 3 der Verordnung enthaltenen Berufsprofil soll der ausgebildete Lehrling durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule befähigt werden, unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

Herstellung von Schablonen und Formen für Stuckarbeiten, Herstellen und Anbringen von Stuckteilen, Herstellen von Gesimsen und Profilen, Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten. Insbesondere gehören zum Berufsbild auch das Herstellen von Schablonen, Herstellen und Anrühren von Gipsbrei, Mörtel, Ansatzbinder und Verspachtelungsmateriallien, Kenntnise über Sgrafitto, Aufbringen des Putzes mit Farbgebung, Sgrafittoarbeiten, einfache Stuckmarmor- und Stuccolustroarbeiten, Ziehen von Profilen und Gesimsen, Abformen sowie Schneiden von ornamentalen und plastischen Werkstücken, Ecken und Verkröpfungen aus Gips, Mörtel und Putz sowie deren Restaurierung. Der Kläger, der all diese Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufes Stukkateur und Trockenausbauer mangels praktischer Tätigkeit nicht erwerben konnte, vielmehr im wesentlichen Verputzarbeiten durchführte, verfügt demnach nur über Kenntnisse und Fähigkeiten von Teilgebieten des Tätigkeitsbereiches, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in einem viel weiteren Umfang beherrscht wird. Da die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers auch keinem anderen verwandten Lehrberuf entsprechen, insbesondere nicht den Lehrberufen "Wärme-, Kälte- und Schallisolierer" oder "Isoliermonteur", ist er mangels Berufsschutzes auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. An dieser grundsätzlichen Verweisbarkeit, die schon vom Erstgericht dargelegt wurde, bestehen keine Zweifel.

In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

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