Rechtssatz
Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der unfallbedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich.
10 ObS 125/90 | OGH | 24.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen nicht geboten ist. (T1) |
10 ObS 11/94 | OGH | 15.02.1994 |
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10 ObS 161/95 | OGH | 20.09.1995 |
Auch; Beisatz: Die Feststellungen über die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht sind regelmäßig auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen zu treffen. (T2) |
10 ObS 218/00g | OGH | 25.07.2000 |
Beisatz: Die Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass beim Versicherten aus medizinischer Sicht nunmehr eine gegenüber der letzten Einschätzung um 10 vH höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht, ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. (T3) |
10 ObS 319/01m | OGH | 13.11.2001 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung. (T4) |
10 ObS 328/01k | OGH | 30.10.2001 |
nur: Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. (T5); Beis wie T1 |
10 ObS 218/02k | OGH | 18.07.2002 |
nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Ein Abweichen kommt aber nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (SSV - NF1/64 = SZ 60/262; zuletzt 10 ObS 187/01z). (T6) |
10 ObS 87/22z | OGH | 28.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Dauerrente infolge festgestellter Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % auf 5 %. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00309_8900000_002
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