OGH 10ObS2349/96f (RS0106385)

OGH10ObS2349/96f13.12.1996

Rechtssatz

Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend.

Normen

ASVG §31 Abs5 Z23
BPGG §4
EinstV allg
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg

10 ObS 2349/96fOGH13.12.1996

Veröff: SZ 69/278

10 ObS 2424/96kOGH13.12.1996

nur: Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend. (T1) Beisatz: Auch der Inhalt des § 21 der Richtlinien, wonach bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein soll, ist ein Argument dafür, daß diese Richtlinien keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können. (T2)

10 ObS 2396/96tOGH13.12.1996

nur: Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. (T3)

10 ObS 2425/96gOGH28.01.1997
10 ObS 2474/96pOGH11.02.1997

Beis wie T2

10 ObS 110/97tOGH15.04.1997

nur: Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. (T4)

10 ObS 87/97kOGH27.03.1997

Beis wie T2

10 ObS 128/97iOGH29.04.1997

nur T3; Veröff: SZ 70/83

10 ObS 132/97bOGH22.05.1997

Beis wie T2

10 ObS 127/97tOGH22.05.1997

Auch

10 ObS 222/97pOGH12.08.1997

nur T4

10 ObS 292/97gOGH09.09.1997

Auch; nur T3

10 ObS 268/97bOGH02.12.1997

nur T4

10 ObS 410/98mOGH18.02.1999

nur T3

10 ObS 420/98gOGH09.02.1999

Vgl auch; nur T4

10 ObS 425/98tOGH18.02.1999

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5)

10 ObS 64/99fOGH01.06.1999

nur T4

10 ObS 218/99bOGH18.04.2000

Auch; nur T4

10 ObS 285/01mOGH25.09.2001

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe nach § 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinien deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes. (T6)

8 Ob 81/16vOGH16.12.2016

Auch; nur: Das "Konsensuspapier" zur einheitlichen ärztlichen Begutachtung nach dem Pflegegeldgesetz ist für die Gerichte nicht verbindlich. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_002

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