European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00139.17I.0220.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Unfall, den der Kläger am 28. 8. 2016 erlitten hat, als ein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG anzusehen ist. Nicht strittig sind im Verfahren die Erfüllung der formalen Voraussetzungen dieser Bestimmung (unentgeltliche Tätigkeit; Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung; Antrag gemäß § 22a Abs 4 Satz 1 ASVG).
Der Kläger ist Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr B***** und dort für die Jugendarbeit zuständig. Die Sicherung der Jugendarbeit ist nach der Dienstordnung für öffentliche Feuerwehren des Landes Oberösterreich (DO) Aufgabe der Organe der Freiwilligen Feuerwehr (§ 19 Abs 1 Z 5 DO).
Bei der Freiwilligen Feuerwehr B***** besteht eine Jugendfeuerwehrgruppe, welche am Samstag, 27. 8. 2016, einen österreichweiten Bundeswettbewerb der Freiwilligen Feuerwehren in Vorarlberg gewonnen hat. Eine Siegerehrung fand dort direkt im Anschluss an den Wettkampf statt. Die Betreuer der Jugendlichen, unter ihnen der Kläger, reisten noch am Abend des 27. 8. 2016 nach Hause, während die Jugendlichen noch bis Sonntag in Vorarlberg blieben.
Um den Jugendlichen bei ihrer Rückkehr einen entsprechenden Empfang zu bieten, beschlossen die Betreuer noch am 27. 8. 2016, einen solchen zu organisieren. Dafür wurden Vertreter der Politik und die Musik verständigt. Die Freiwillige Feuerwehr B***** besorgte auch eine Feuerwerks‑Batterie für ein Feuerwerk zum Abschluss des Empfangs.
Gegen 18.00 Uhr trafen die Jugendlichen in B***** ein, wurden mit Feuerwehrautos „eingefahren“ und der Umzug endete vor dem Feuerwehrhaus, wo anschließend verschiedene Ansprachen und Fototermine stattfanden. Unter den Gästen waren unter anderem – „stellvertretend“ für den Landeshauptmann – ein Landtagsabgeordneter, weiters der Bürgermeister und der Landesfeuerwehrkommandant. Nach Ende der Ansprachen zündete der Kläger als Abschluss des offiziellen Teils des Empfangs wie vereinbart die gekaufte Feuerwerksbatterie, die etwa 100 Schuss enthielt und nach einmaligem Zünden mit kurzer Zeitverzögerung automatisch abfeuern sollte. Die Batterie zündete jedoch ohne Zeitverzögerung und verletzte den Kläger, der eine Brille trug, am linken Auge.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. 4. 2017 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 28. 8. 2016 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab.
Der Kläger begehrt mit seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Klage die Anerkennung des Unfalls vom 28. 8. 2016 als Arbeitsunfall und die Zuerkennung einer Versehrtenrente in gesetzlichem Ausmaß. Bei der ausgeübten Tätigkeit habe es sich um einen Teil der Jugendarbeit, hilfsweise um eine sogenannte „Umgebungstätigkeit“ gehandelt, die der Erhaltung der Freiwilligen Feuerwehr gedient habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Abschießen einer Feuerwerksbatterie im Rahmen des Empfangs der Jugendfeuerwehrgruppe stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte einen (im Revisionsverfahren nicht mehr behaupteten) Versicherungsschutz gemäß § 176 Abs 1 lit a ASVG. Gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG wäre nur ein Unfall des Klägers bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr geschützt gewesen. Das Abschießen eines Feuerwerks, das zeitlich und örtlich viel später als der eigentliche Wettkampf stattgefunden habe, diene jedoch nicht der Sicherung der Jugendarbeit als in der DO angeführte Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr. Es liege auch keine „Umgebungstätigkeit“ vor, weil das Abschießen eines Feuerwerks im Zug eines Empfangs nicht der Aufbringung von Mitteln zur Erfüllung altruistischer Zwecke diene.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Ein Unfallversicherungsschutz für das Abschießen eines Feuerwerks sei bei der gebotenen objektiven Betrachtung zu verneinen. Aus der Warte des Außenstehenden könne die Durchführung eines Feuerwerks für die Sicherung der Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehr keinesfalls als allgemein üblich oder sonst erforderlich angesehen werden. Die Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage anstrebt.
In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte die Abweisung der Revision.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Sie ist im Sinn eines im Abänderungsantrag des Klägers enthaltenen Aufhebungsantrag (RIS‑Justiz RS0041774) auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, dass der Empfang der siegreichen Feuerwehrjugend dem Zweck der Sicherung der Jugendarbeit wie auch dem Zweck der Öffentlichkeitsarbeit gedient habe. Der Empfang sei nicht bloß eine interne Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Er habe nicht nur der Motivation der Jugendlichen und deren Zusammengehörigkeitsgefühl gedient, sondern auch der Darstellung der Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Öffentlichkeit und damit zumindest mittelbar der Erlangung von Geldmitteln.
1.1 Vor dem SRÄG 1996, BGBl 1996/411, bestand Unfallversicherungsschutz für die Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren nur in Ausübung der im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten (§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG idF der 9. Novelle zum ASVG, BGBl 1962/13). Der Regelungszweck dieser Bestimmung war, die im Stammgesetz für diesen Personenkreis vorgesehene beitragspflichtige Teilversicherung, die im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der Tätigkeiten als ungerecht empfunden wurde, durch Aufteilung des Versicherungsrisikos dieser – im Gesetz nun genau beschriebenen – Tätigkeiten auf die Gesamtheit der Unfallversicherten bzw deren Dienstgeber, bei denen nahezu alle Personen, die in derartigen Institutionen tätig sind, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit unfallversichert sind, zu übertragen, ohne besondere Unfallversicherungsbeiträge einzuheben (IA 147/A zu 517 BlgNR 9. GP , 77; 10 ObS 312/97y).
1.2 Mit dem SRÄG 1996 (53. ASVG‑Novelle, BGBl 1996/411) erhielt der frühere Text des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG die Bezeichnung lit a und es wurde folgende lit b angefügt: „ bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß § 22a einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten. “
§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erweitert den Versicherungsschutz (nur) für ehrenamtlich tätige Mitglieder der in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG genannten Organisationen auf Tätigkeiten, die weder Ausbildung, noch Übung oder Einsatzfall sind, sich aber im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs halten ( R. Müller in SV‑Komm [162. Lfg] § 176 ASVG Rz 115). Mit dieser Novelle sollte vor allem sichergestellt werden, dass im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe auch jene Tätigkeiten geschützt sind, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrags vorangehen oder nachfolgen (ErläutRV 214 BlgNR 20. GP 40; RIS‑Justiz RS0109066). Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 7 (nunmehr: lit a) ASVG, der altruistische Tätigkeiten schützt, wurde durch diese gesetzliche Änderung nicht berührt (ErläutRV 214 BlgNR 20. GP 36). Der erweiterte Unfallversicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG setzt jedoch seither das Bestehen einer Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a ASVG für jene Personen voraus, die ihn in Anspruch nehmen wollen, daher einen Antrag gemäß § 22a Abs 4 Satz 1 ASVG stellen ( Müller in SV‑Komm § 176 Rz 120).
1.3 Der Unfallversicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG wurde mit der 55. ASVG‑Novelle (BGBl I 1998/138) erweitert. Diese Bestimmung lautet seither: „ bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs 4 erster Satz stellen." “
Der erweiterte Unfallversicherungsschutz sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Unfälle erstrecken, die Mitglieder ua der Freiwilligen Feuerwehren etwa auch in Ausübung von Aktivitäten erleiden, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen ("Umgebungstätigkeiten"; 10 ObS 208/03s, SSV‑NF 17/122). Korrespondierend mit dieser neuerlichen Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes wurde der Beitrag für Zusatzversicherte angehoben (§ 74a Abs 1 ASVG, ErläutRV 1234 BlgNR 20. GP 30).
2.1 In der Rechtsprechung zu § 176 Abs 1 Z 7 ASVG idF vor dem SRÄG 1996 (nunmehr § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG) wurde daran festgehalten, dass der Versicherungsschutz für Mitglieder der in dieser Bestimmung genannten Organisationen auf Unfälle beschränkt ist, die sich bei der Ausbildung (und zwar, wenn der Unfall auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist, 10 ObS 298/88, SSV‑NF 2/140; RIS‑Justiz RS0084286), bei den Übungen und beim Einsatzfall ereignen (10 ObS 284/92, SSV‑NF 7/21 mwH). Gerade die Beitragsfreiheit gebietet es, Versicherungsschutz nur zu gewähren, wenn Ausbildung, Übung und Einsatz nur im vom Schutzzweck der Norm erfassten Bereich, nämlich bei der den gemeinnützigen Interessen dienenden Pflichtenausübung bei Notständen im Rahmen der Feuerpolizei oder der örtlichen Gefahrenpolizei erfolgt (10 ObS 312/97y). Nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst sind daher zB private Berg‑ oder Skitouren von Bergrettungsmitgliedern, selbst wenn sie der generellen Ertüchtigung für einen Einsatzfall dienen mögen (10 ObS 100/08s, SSV‑NF 22/52; 10 ObS 308/00t, SSV‑NF 14/144).
2.2 Zu § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG hat der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 208/03s, SSV‑NF 17/122, ausgeführt, dass eine organisierte Bergtour zum Entzünden eines Sonnwendfeuers auf einem Berggipfel keine vom Versicherungsschutz umfasste satzungsmäßige „Umgebungstätigkeit“ eines Bergrettungsvereins darstelle, die der Aufbringung der Mittel für die altruistische Tätigkeit diene, mag diese auch als Übung bezeichnet worden sein. Es fehle der auch im Fall des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem satzungsmäßigen Wirkungsbereich (und der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel). Das Fehlen dieses erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs wurde auch in den Entscheidungen 10 ObS 63/07y, SSV‑NF 21/39 (Vorbereitung einer Weinjause nach einem Arbeitseinsatz der Freiwilligen Feuerwehr), 10 ObS 70/12k, SSV‑NF 26/41 (zweitägiger Skiausflug einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes) und 10 ObS 42/17z (= DRdA 2018/7, 53 [ Mathy ]; Reparatur einer Satellitenanlage auf dem Dach eines Feuerwehrhauses) bejaht. Es genügt auch nicht, dass eine Aktivität bloß dem Zusammengehörigkeitsgefühl und der Förderung des Gefüges einer Gruppe dient (10 ObS 70/12k), mag die Pflege guter Kameradschaft auch in der Satzung etwa einer Freiwilligen Feuerwehr genannt sein (10 ObS 63/07y).
2.3 Bei der Teilnahme an einer Besprechung zur Organisation und Durchführung eines Grillfests des Roten Kreuzes, das der Pflege des Kontakts mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, dienen sollte, handelte es sich hingegen um eine gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG geschützte Tätigkeit, weil die Organisation des örtlichen Hilfs‑ und Rettungswesens sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Hilfsorganisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen, satzungsmäßige Aufgabe des Roten Kreuzes ist (10 ObS 153/07h, SSV‑NF 21/89 = ZAS 2009/11 [ Naderhirn ] = DRdA 2009/38 [ Müller ]).
2.4 Geschützt sind nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG daher nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf Grundlage des Gesetzes oder der Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Dazu gehören jedenfalls die Öffentlichkeitsarbeit (10 ObS 153/07h; 10 ObS 42/17z), aber auch Hilfstätigkeiten, wenn sie der Einnahme von Spenden zur Finanzierung der Organisation dienen, wie zB die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten, die Veranstaltung eines Feuerwehrfests oder eines Feuerwehrheurigen (zB 2 Ob 74/14t = ecolex 2015/5, 24 [ Schoditsch ], Errichtung eines Verkaufsstands der Freiwilligen Feuerwehr für einen Weihnachtsmarkt). Betriebssport oder betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind bei ehrenamtlichen Mitgliedern von in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG genannten Organisationen hingegen generell nicht versichert, weil der Schutz auf die in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG genannten Tätigkeiten beschränkt ist (10 ObS 42/17z).
3.1 Im Schrifttum führt Müller (SV‑Komm § 176 Rz 122 ff) ergänzend aus, dass dann, wenn Hilfstätigkeiten für die Organisation zwar nicht unbedingt erforderlich seien, aber von deren Organen als nützlich und zweckmäßig angesehen würden, zum Zweck einer objektiven Grenzziehung – nicht anders als bei Gewerbetreibenden – zu untersuchen sei, ob diese Hilfstätigkeiten der geschützten Tätigkeit (also dem „satzungsmäßigen Wirkungsbereich“, dem Ansehen der Organisation, deren Medienpräsenz usw) objektiv dienlich und auch subjektiv in dieser Intention entfaltet worden seien. Auf einen unmittelbar eintretenden wirtschaftlichen Nutzen komme es dabei nicht an. Jedenfalls seien aber Hilfstätigkeiten nützlich und daher unfallversicherungsrechtlich geschützt, wenn sie dazu dienten, finanzielle Mittel (insbesondere Spenden) zur Finanzierung der betreffenden Organisation zu erlangen (Rz 124). Eine Veranstaltung, eines Festes, welches objektiv als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit gelten könne und auch in dieser Absicht gestaltet wurde, zähle daher als Hilfstätigkeit zum satzungsmäßigen Wirkungsbereich, weil die Außendarstellung einer Organisation (damals konkret: des Roten Kreuzes) in der Regel ein zulässiges Instrument zur Erreichung des Vereinszwecks sein werde; ein allzu strenger Maßstab sei nicht angebracht ( R. Müller , Entscheidungsanmerkung zu 10 ObS 153/07h, DRdA 2009/38, 398 [400]).
3.2 Tomandl (in Tomandl , SV‑System [28. ErgLfg], 2.3.2.3.2.B, 302) erachtet es als zu eng, schränke man den Schutz nur auf die „typischen“ Gefahren der Hilfstätigkeit und auf außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Erbringung ein. Auch Allgemeingefahren, denen das Mitglied bei Ausübung seiner Hilfstätigkeit erliege, müssten erfasst sein.
3.3 Naderhirn (Entscheidungsanmerkung zu 10 ObS 153/07h, ZAS 2009/11, 81 [82]) fordert, dass der Schutzbereich des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht über Gebühr ausgedehnt werden dürfe. Diene eine Veranstaltung nur allgemein der Pflege guter Kameradschaft, sei kein Unfallversicherungsschutz nach dieser Bestimmung gegeben. Es müsse sich vielmehr um Tätigkeiten handeln, die den konkreten Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation betreffen. Eine Veranstaltung stehe nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie konkret der Durchführung von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften der Organisation diene.
3.4 Mathy (DRdA 2018/7, 57) fordert für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG die Unterscheidung zwischen der schlichten Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und deren Organisation bzw Leitung, die der – im damaligen Fall durch das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz 2015 vorgegebenen – Erhaltung des Bestands an Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr dienten und daher als „Umgebungstätigkeit“ unter Unfallversicherungsschutz stünden.
4.1 Im konkreten Fall ist zunächst zu beachten, dass der Kläger das Feuerwerk, bei dessen Entzünden er sich verletzte, nicht isoliert, sondern im Rahmen des von ihm und anderen Betreuern der Jugendfeuerwehrgruppe geplanten und organisierten Empfangs abschoss. Das Feuerwerk bildete nach den Feststellungen den Abschluss des offiziellen Teils dieser Veranstaltung. Um daher die Frage des Unfallversicherungsschutzes des Klägers bei der von ihm verrichteten Hilfstätigkeit – Abschießen des Feuerwerks – beurteilen zu können, darf dieses nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss die Frage beurteilt werden, ob die Veranstaltung zum Empfang der Jugendlichen als solche unter Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG stand.
4.2 Die „Sicherung der Jugendarbeit“ ist nicht bloß ein von der DO vorgegebenes Ziel der Feuerwehr. Vielmehr ist eine gezielte Jugendarbeit zur Sicherung des Bestands und der Verfügbarkeit der Feuerwehren ein vom Landesgesetzgeber definiertes Ziel der Feuerwehren (§ 1 Abs 2 des oö Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl 2014/104). Es ist daher zu prüfen, ob der Empfang der Jugend mit einem Festakt eine Tätigkeit war, die die Mitglieder der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereichs dieser Organisation im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG ausübten.
4.3 Nach den Feststellungen verfolgten die Betreuer der Jugendlichen die subjektive Intention, diesen einen (festlichen) Empfang aufgrund ihres österreichweiten Erfolgs beim tags zuvor stattgefundenen Wettbewerb zu bereiten. Dabei sollte es sich nicht bloß um eine interne Gemeinschaftsveranstaltung handeln, sondern um eine öffentliche Veranstaltung unter Beteiligung von – auch überregionalen – Vertretern der Politik und der Feuerwehr. Der Ablauf der Veranstaltung – Umzug, Ansprachen, Fototermine – diente vor dem konkreten Hintergrund des keineswegs alltäglichen Erfolgs der örtlichen Feuerwehrjugend zweifellos dem Ansehen der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr und wurde von den Veranstaltern auch in dieser Intention entfaltet. Die Außendarstellung eines Vereins wie der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr ist – unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Unfallversicherung – in der Regel ein zulässiges Instrument zur Erreichung des Vereinszwecks, wozu neben der Erhöhung des Ansehens und der Förderung der Bereitschaft zu spenden auch gehört, das Interesse bisher fern stehender Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu wecken ( Müller , DRdA 2009/38, 400). Die konkrete Veranstaltung, mit der ein überregionaler Erfolg der Feuerwehrjugend im Ort „sichtbar“ gemacht wurde, war objektiv geeignet, gerade auch das Interesse bisher fern stehender Jugendlicher für die Tätigkeit in der Feuerwehrjugend zu wecken und diente so dem gesetzlichen Ziel der Sicherung der Jugendarbeit im Sinn des § 1 Abs 2 oö Feuerwehrgesetz. Es handelt sich dabei unter den konkreten Gegebenheiten um Öffentlichkeitsarbeit, die wie ausgeführt unter Unfallversicherungsschutz steht (10 ObS 153/07h; 10 ObS 42/17z; Müller in SV‑Komm § 176 Rz 125).
4.4 Die Wahl des Mittels zur Außendarstellung muss man auch unter den Aspekten des Schutzbereichs der Unfallversicherung grundsätzlich in die Hand der Organe legen ( Müller , DRdA 2009/38, 400). Unterliegt – wie im vorliegenden Fall – eine Veranstaltung dem Schutzbereich der Unfallversicherung, so ist auch der Unfallversicherungsschutz für einen ehrenamtlichen Mitarbeiter zu bejahen, der dort in einer Funktion tätig wird (also mit einer Tätigkeit beauftragt wird), und – zur Wahrung des geforderten unmittelbaren Zusammenhangs – nur solange er in dieser Funktion an diesem Fest teilnimmt ( Müller , DRdA 2009/38, 401). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Kläger das Feuerwerk wie ausgeführt in seiner Funktion als ehrenamtliches Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr als Abschluss des offiziellen Teils des Empfangs abschoss. Dass das Verhalten des Klägers beim Zünden des Feuerwerks in so hohem Maß vernunftwidrig gewesen wäre und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hätte, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen wäre (RIS‑Justiz RS0084133), ergibt sich weder aus den Feststellungen, noch hat die Beklagte ein derartiges Vorbringen erstattet.
5.1 Ausgehend davon liegt ein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall des Klägers iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG vor.
5.2 Das Klagebegehren, dass der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt werde, entspricht nicht § 65 Abs 2 ASGG (RIS‑Justiz RS0084069). Es ist iSd § 82 Abs 5 ASGG als ein (unrichtig formuliertes) Klagebegehren auf Feststellung zu verstehen, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist. Der Fällung eines Teilurteils über dieses Feststellungsbegehren stehen die §§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG entgegen: Über das Feststellungsbegehren kann erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden (10 ObS 93/16y mwH; RIS‑Justiz RS0038817 mwH).
5.3 Da die Vorinstanzen ausgehend von einer anderen Rechtsansicht keine Tatsachenfeststellungen getroffen haben, die die Ermittlung einer konkreten Versehrtenrente ermöglichen, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zur Beurteilung eines Anspruchs des Klägers gemäß § 203 Abs 1 ASVG Feststellungen über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfalls vom 28. 8. 2016 zu treffen haben.
Es war daher der Revision Folge zu geben und die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 ASGG, § 52 ZPO.
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