OGH 10ObS312/97y (RS0109066)

OGH10ObS312/97y4.11.1997

Rechtssatz

Die Novellierung des § 176 Abs 1 Z 7 aF ASVG durch das SRÄG 1996 durch Ausweitung des Versicherungsschutzes für Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen, zeigt, dass Zweck derselben war, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz, die bisher nicht geschützt waren, neu einzubeziehen, die nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z7 litb

10 ObS 312/97yOGH04.11.1997
10 ObS 208/03sOGH02.12.2003
10 ObS 63/07yOGH05.06.2007

Vgl; Beisatz: Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG. (T1)

10 ObS 153/07hOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Teilnahme eines Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Behördenvertretern und anschließendem Grillfest steht (im Hinblick auf den satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes) unter Unfallversicherungsschutz. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/203

10 ObS 70/12kOGH05.06.2012

Auch

2 Ob 74/14tOGH11.09.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeiten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Errichtung eines Verkaufsstands für einen Weihnachtsmarkt unter Unfallversicherungsschutz fallen. Daher kommt das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zum Tragen. (T3)

10 ObS 42/17zOGH18.05.2017

Auch

10 ObS 139/17iOGH20.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Das Entzünden eines Feuerwerks durch einen dazu beauftragten ehrenamtlichen Mitarbeiter als Abschluss einer von Betreuern der Jugendfeuerwehrgruppe geplanten öffentlichen Veranstaltung zum Empfang der Jugendfeuerwehrgruppe nach ihrer Teilnahme an einem Wettbewerb der freiwilligen Feuerwehren unter Beteiligung von Vertretern der Politik und der Feuerwehr dient als Sicherung der Jugendarbeit dem Ziel der Feuerwehren und stellt daher unter Unfallversicherungsschutz stehende Öffentlichkeitsarbeit dar. (T4)<br/>

10 ObS 167/19kOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Tätigkeit als Jugendbetreuerin beim Landeswintersporttag der Feuerwehrjugend nicht unter den Unfallversicherungsschutz fällt. (T5)

10 ObS 175/19mOGH21.01.2020

Beisatz: Hier: Verletzung eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei einem Verkehrsunfall beim Zurückbringen von Helfern, welche die freiwillige Feuerwehr beim Abladen des von dieser zur Verfügung gestellten Geschirrspülers im gewerblichen Format unterstützten, fällt nicht unter den Versicherungsschutz. (T6)

10 ObS 80/20tOGH01.09.2020

Vgl; Beisatz: Die Teilnahme an einem Feuerwehrfest einer freiwilligen Feuerwehr eines Nachbarortes im Rahmen einer Abordnung der eigenen freiwilligen Feuerwehr steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T7)

10 ObS 96/20wOGH19.01.2021

Beisatz: Kein Versicherungsschutz eines Teilnehmers bei einem Ausflug der Feuerwehrjugend in ein "Erlebnisbad". (T8)

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_005

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