OGH 10ObS70/12k

OGH10ObS70/12k5.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2012, GZ 12 Rs 212/11z-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger ist ehrenamtliches Mitglied des Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, Bezirksstelle S***** und Leiter einer Jugendgruppe des Roten Kreuzes. Für ihn wurde ein Antrag gemäß § 22a Abs 4 erster Satz ASVG auf Erstreckung des Unfallversicherungsschutzes auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG gestellt. Im Herbst 2010 beschloss der Ortsstellenleiter gemeinsam mit dem Kläger für dessen Jugendgruppe die Durchführung eines zweitägigen Schiausflugs nach Neukirchen am Großvenediger vom 12. bis 13. 3. 2011. Durch gesellige Veranstaltungen, wie Wanderungen, Kinobesuche oder Schiausflüge, sollen der Zusammenhalt der Gruppe und das soziale Gefüge gefördert werden. Der Kläger war mit der Durchführung dieses Schiausflugs beauftragt. Er war gemeinsam mit zwei anderen Erwachsenen Begleitperson bzw Aufsichtsperson. Am zweiten Tag des gemeinsamen Schiausflugs stürzte der Kläger beim Schifahren und zog sich dabei einen Kreuz- und Seitenbandriss des linken Knies zu.

Mit Bescheid vom 6. 7. 2011 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Klägers nicht als Arbeitsunfall und lehnte einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Unfallversicherung ab.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, dass kein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG vorliege.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die vom Kläger dagegen erhobene außerordentliche Revision ist im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. In Frage kommt auch nach den Revisionsausführungen im vorliegenden Fall nur der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG, da sich jener gemäß lit a dieser Gesetzesstelle nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf die Ausübung von Pflichten als Mitglied einer freiwilligen Hilfsorganisation (darunter fällt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die Tätigkeit für das Rote Kreuz) im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls bezieht. Der Unfall erfolgte aber unstrittig nicht im Rahmen der Ausbildung, der Übungen oder des Einsatzfalls. § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG stellt aber auch Tätigkeiten in freiwilligen Hilfsorganisationen unter Unfallversicherungsschutz, die im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs ausgeübt werden, wenn man für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhält, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen ist und ein Antrag nach § 22a Abs 4 erster Satz ASVG gestellt wurde. Die Ehrenamtlichkeit sowie das Vorliegen der Zusatzversicherung waren im Verfahren nicht strittig.

1.1 Die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG wurde mit der 53. ASVG-Nov (BGBl 1996/411) eingeführt. Es waren hier zunächst lediglich Tätigkeiten, die die Mitglieder der freiwilligen Hilfsorganisationen in Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben ausübten, unter Unfallversicherungsschutz gestellt. Durch die 55. ASVG-Nov (BGBl I 1998/138) wurde auch die Ausübung von Tätigkeiten im satzungsmäßigen Wirkungsbereich der einschlägigen Organisationen unter Unfallversicherungsschutz gestellt. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen waren, weil sie nicht unter „Ausbildung, Übung oder Einsatz“ subsumierbar sind, sondern im Rahmen der institutionellen Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen (10 ObS 63/07y, SSV-NF 21/39 mwN).

1.2 In der Entscheidung 10 ObS 63/07y (SSF-NF 21/39) hat der Oberste Gerichtshof den Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG für eine nach einem Arbeitseinsatz stattgefundene spontane Jause ohne spezielle Zwecksetzung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr verneint. Ein Feuerwehrmann war beim Versuch, eine Weinflasche zu öffnen, verletzt worden. Dem Vorbringen des (damaligen) Klägers, die Jause habe der Pflege guter Kameradschaft gedient und § 34 des Salzburger Feuerwehrgesetzes normiere eine Verpflichtung der Mitglieder zur Pflege guter Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr, hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, dass nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nur Tätigkeiten geschützt seien, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Dies werde durch die Aufzählung der Hilfsorganisationen in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG bestätigt: Angeführt seien nicht solche, die primär das gesellige Beisammensein ihrer Mitglieder auf ihre Fahnen geheftet haben, sondern solche, die gesellschaftlich wichtige Aufgaben im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe (Hilfe bei Unfällen, in Katastrophenfällen, bei der Gefahrenabwehr usw) erfüllen. Es sei daher ein Zusammenhang mit der Aufgabe der Hilfsorganisation erforderlich. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Durchführung von „Weinjausen“ nicht unmittelbar zum Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehöre. Der Zusammenhang müsste sich daher aus anderen Umständen ergeben, etwa aus einer Einsatzbesprechung.

1.3 In der Entscheidung 10 ObS 153/07h (SSV-NF 21/89 = ZAS 2009/11, 79 [Naderhirn] = DRdA 2009/38, 396 [R. Müller]) wiederholte der Oberste Gerichtshof diese Grundsätze, bejahte jedoch in diesem Fall den Unfallversicherungsschutz mit der Begründung, dass die Teilnahme eines ehrenamtlichen Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Besprechung zur Vorbereitung eines Grillfestes, welche ua der Kontaktpflege und dem Meinungsaustausch mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit bestehe, dienen sollte, zu den in der Satzung näher umschriebenen Aufgaben des Roten Kreuzes gehöre. Der Heimweg eines Mitglieds des Roten Kreuzes von einer solchen Besprechung stehe daher gemäß § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verneinte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Unfallversicherungsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein Zusammenhang zwischen dem Schiausflug und dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes bestehe.

3. Der Revisionswerber macht dagegen im Wesentlichen geltend, diese Rechtsprechung könne auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, weil der Schiausflug im Interesse der Organisation und im Auftrag eines satzungsmäßigen Organs der Organisation und nicht „zum eigenen Vergnügen“ durchgeführt und er als Aufsichts- bzw Begleitperson tätig geworden sei. Im Übrigen sei jede Tätigkeit, die in der Gewinnung und Erhaltung von ehrenamtlichen Mitgliedern liege, geradezu typisch eine Umgebungstätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG.

3.1 Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der gemeinsame Schiausflug der Jugendgruppe des Klägers nach den Feststellungen dem Zusammengehörigkeitsgefühl und der Förderung des sozialen Gefüges der Gruppe diente. Dies reicht jedoch nach der zitierten Rechtsprechung allein nicht aus, den Unfallversicherungsschutz zu begründen. Es muss sich vielmehr um Tätigkeiten handeln, die den konkreten Wirkungsbereich der jeweiligen Organisation betreffen. Dieser besteht aber bei der Feuerwehr, Bergrettung, Roten Kreuz usw nicht in der Pflege guter Kameradschaft, auch wenn gute Kameradschaft und Zusammengehörigkeitsgefühl der Erfüllung der konkreten Aufgaben sicherlich dienlich ist. Der Zusammenhang zwischen der Pflege guter Kameradschaft und dem eigentlichen Aufgabenbereich der Organisation ist jedoch zu lose. Pflege guter Kameradschaft ist auch kein Spezifikum freiwilliger Hilfsorganisationen, sondern in zahlreichen anderen Einrichtungen ebenfalls oberstes Gebot (Naderhirn in ihrer Entscheidungsbesprechung in ZAS 2009/11, 81 [82]). Der Schiausflug diente weder der Öffentlichkeitsarbeit (vgl dazu R. Müller in seiner Entscheidungsbesprechung in DRdA 2009/38, 398 ff), noch der Beschaffung von Geldmitteln für die Tätigkeit der Hilfsorganisation oder der Gewinnung neuer Mitglieder. Es ist der Hilfsorganisation auch nicht möglich, den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG durch entsprechende Aufträge an ihre Mitglieder über ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen.

3.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Tätigkeit als Aufsichts- bzw Begleitperson somit nicht im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs des Roten Kreuzes ausgeübt, weshalb ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht gegeben sei, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Revisionsausführungen sowie die Umstände des vorliegenden Einzelfalls bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Da die außerordentliche Revision des Klägers somit keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen vermag, war die außerordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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