OGH 10ObS308/00t

OGH10ObS308/00t5.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1.) Margit A*****, 2.) mj. Sabrina A*****, 3.) mj. Marion A*****, 4.) mj. Verena A*****, die zweit- bis viertklagende Partei vertreten durch die Erstklägerin als gesetzliche Vertreterin, sämtliche in *****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Hinterbliebenenleistungen, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. April 2000, GZ 25 Rs 39/00x-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 46 Cgs 184/99a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass kein im Sinn des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vorliegt, ist zutreffend. Nach der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung eines Mitgliedes der in dieser Bestimmung aufgezählten Hilfsorganisationen ereignete. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Unfall auf eine dem Betreffenden im Rahmen seiner Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. Bei der vom Versicherten im Ausland (Kaukasus) unternommenen Bergtour handelte es sich nach den Feststellungen jedoch nicht um eine Schulung im Rahmen der Ausbildung, an der der Versicherte in Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Mitglied des Bergrettungsdienstes teilzunehmen hatte. Der Umstand, dass diese Tour der Intensivierung des Höhentrainings und der Ausbildung der bergsteigerischen Fähigkeiten des Versicherten dienen sollte, somit auch für seine Bergrettungsarbeit in der Heimat von Nutzen sein sollte und somit mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, reicht für die Begründung des Versicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG nicht aus (vgl SSV-NF 6/123; SSV 25/42). Auch ein Fall der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes für die Mitglieder der in § 176 Abs 1 Z 7 ASVG angeführten Organisationen auf Unfälle, die sich bei sonstigen Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches dieser Organisationen ereignen (vgl nunmehr § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG idF BGBl I 1998/138), liegt damit nicht vor und wird ein solcher auch von den Klägern selbst gar nicht ins Treffen geführt.

Dass der Gesetzgeber durch detaillierte Sonderbestimmungen gewisse Unfälle Arbeitsunfällen gleichstellte und somit unter den beitragsfreien Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellte, andere Unfälle aber nicht in den Versicherungsschutz einbezog, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl SSV-NF 6/22). Der erkennende Senat sieht sich somit nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.

Da somit schon aufgrund dieser Erwägungen das erhobene Klagebegehren nicht zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Frage, ob ein Unfallversicherungsschutz im vorliegendem Fall auch im Hinblick auf das im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltende "Territorialitätsprinzip" zu verneinen wäre ebenso wie eine nähere Auseinandersetzung mit der Fassung des von den Klägern erhobenen Klagebegehrens.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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