OGH 10ObS243/88 (RS0084133)

OGH10ObS243/8827.9.1988

Rechtssatz

Wird ein Unfall durch eine selbst geschaffene Gefahr herbeigeführt, fehlt der Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit dann, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht und eine solche besondere Gefährdung entstanden ist, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (hier: Kausalzusammenhang bei Wegunfall infolge Überquerens der Straße bei Rotlicht gegeben).

Normen

ASVG §175

10 ObS 243/88OGH27.09.1988

Veröff: SSV-NF 2/102

10 ObS 57/89OGH21.02.1989
10 ObS 163/89OGH23.05.1989

Auch; Beisatz: Nur eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffene Gefahr schließt den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Entscheidend ist, ob eine "selbst geschaffene Gefahr" in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist; (hier: Versicherungsschutz für den sehbehinderten Kläger der nach einem Gasthausbesuch, der an eine vierstündige betriebliche Reise anschloss nachts auf einer stark befahrenen Landesstraße in schwer alkoholisiertem Zustand zu seiner vierzehn Kilometer entfernten Wohnung ging). (T1)

10 ObS 185/89OGH20.06.1989

Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang bei Wegunfall infolge Überquerung der Gleise während geschlossener Bahnschranken gegeben. (T2)

10 ObS 62/90OGH27.03.1990

nur: Wird ein Unfall durch eine selbst geschaffene Gefahr herbeigeführt, fehlt der Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit dann, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht und eine solche besondere Gefährdung entstanden ist, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist. (T3) Beis wie T1 nur: Nur eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffene Gefahr schließt den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Entscheidend ist, ob eine "selbst geschaffene Gefahr" in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist. (T4) Veröff: SSV-NF 4/52

10 ObS 261/92OGH10.11.1992

Auch; Beisatz: Die Fortsetzung des Heimweges erst bei Dunkelheit stellt in der Regel keine solche den Versicherungsschutz ausschließende Gefahrenerhöhung dar. (T5)

10 ObS 231/92OGH29.09.1992

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einer aus betrieblichen Motiven geschaffenen Gefahr kommt es nicht darauf an, ob das zum Unfall führende Verhalten unvernünftig oder unsinnig war. (T6)

10 ObS 39/96OGH20.02.1996

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsunfalles ist, dass die versicherte Tätigkeit trotz der aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffenen Gefahr eine wesentliche Bedingung des Unfalles geblieben ist, also die Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden musste. (T7)

10 ObS 297/98vOGH15.09.1998

Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Trat beim Versicherten auf dem Arbeitsweg aus physiologischen Gründen ein extremer Harndrang verbunden mit Schmerzen auf, der zu einem Verkehrsunfall führte, so schließt der Umstand, daß der Kläger nicht rechtzeitig angehalten hat oder auf eine andere Art versuchte, zu einer ärztlichen Hilfe zu gelangen, die Annahme des Arbeitsunfalles nicht aus (SSV-NF 10/18). Die betriebsbedingte Heimfahrt sank nicht zu einem unwesentlichen Begleitumstand des Unfalles herab. Sein Weiterfahren trotz Schmerzen hat nicht zu einer solchen besonderen vernunftwidrigen Gefährdung geführt, daß die versicherte Heimfahrt als unwesentliche Bedingung für den Unfall in den Hintergrund gedrängt wurde. (T8)

10 ObS 373/98wOGH12.01.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Streitigkeiten oder Raufereien stehen nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind (hier: Kein Versicherungsschutz für Landwirt, der sein land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht aufsuchte, um betrieblich tätig zu werden, sondern zu Beweissicherungszwecken und bei der daraus resultierenden Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten Verletzungen erlitt). (T9)

10 ObS 131/99hOGH29.06.1999

Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 72/111

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 37/04wOGH30.03.2004

Beis wie T1 nur: Entscheidend ist, ob eine "selbst geschaffene Gefahr" in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist. (T10); <br/>Beisatz: Hier: Versicherungsschutz verneint, wenn Kläger telefonierend trotz geschlossenem Bahnschranken auf Eisenbahnkreuzung spaziert. (T11)

10 ObS 14/09wOGH17.03.2009

Vgl auch

10 ObS 4/10aOGH09.02.2010

nur T3

10 ObS 48/13aOGH16.04.2013

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Streitigkeiten oder Raufereien stehen nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind. (T12)<br/>Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T13)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob im konkreten Fall ein Verhalten in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist, hat stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. (T14)

10 ObS 84/14xOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Ein Verlust des Versicherungsschutzes bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt vor, wenn der Unfall auf Handlungen in der Randzone des Schutzbereichs beruht, die auf ein völlig unvernünftiges und unsinniges Verhalten des Versicherten zurückzuführen sind, sodass demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist. (T15)<br/>Beissatz: Bei Verrichtungen, die wesentlich allein betrieblichen Zwecken dienen, findet der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr keine Anwendung, da in diesem Fall der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit selbst dann vorhanden ist, wenn der Unfall in hohem Maß selbstverschuldet ist. (T16)

10 ObS 163/16tOGH24.01.2017

Auch; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_010OBS00243_8800000_001

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