Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Unfall des selbständig erwerbstätigen Klägers kein Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG ist, weil die Reparatur der zentralen Heizanlage, mit der das vom Kläger als Büroraum genutzte, in einem anderen Gebäude gelegene Zimmer in der von den Schwiegereltern gemieteten Wohnung nach den Umständen des Falls wesentlich allein den privaten Interessen des Klägers diente, weicht - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die das Berufungsgericht richtig darlegte, ab. Nach dieser steht der Versicherte nämlich - auch nach den Grundsätzen, die bei sogenannten gemischten Tätigkeiten maßgebend sind - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig in den Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden (RIS-Justiz RS0084271). Die Beurteilung hält sich im Rahmen der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze, auf die sich das Berufungsgericht stützte. Es wich insbesondere nicht von der Rechtsprechung ab, wonach bei einem Unfall, der durch eine selbstgeschaffene Gefahr herbeigeführt wird, der Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit dann fehlt, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht und eine solche besondere Gefährdung entstanden ist, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (RIS-Justiz RS0084133). Das Berufungsgericht hat den Versicherungsschutz ja nicht wegen „einer selbst geschaffenen Gefahr" verneint, sondern die Vornahme der gefahrträchtigen Reparatur trotz fehlenden handwerklichen Geschicks als einen Umstand angesehen, der im Zusammenhang mit den anderen Umständen des Falls die Verhaltensweise des Klägers als wesentlich allein privaten Interessen dienend qualifiziert.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
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