OGH 10ObS22/94; 10ObS2437/96x; 10ObS267/98g; 10ObS67/99x; 10ObS30/00k; 10ObS46/01i; 10ObS109/02f; 10ObS221/01z; 10ObS156/02t; 10ObS48/03m; 10ObS105/02t; 6Ob131/03p; 10ObS45/06z; 10ObS134/08s; 10ObS2/11h; 10ObS93/16y; 10ObS54/18s; 10ObS94/20a; 10ObS141/22s; 10ObS61/23b (RS0084069)

OGH10ObS22/94; 10ObS2437/96x; 10ObS267/98g; 10ObS67/99x; 10ObS30/00k; 10ObS46/01i; 10ObS109/02f; 10ObS221/01z; 10ObS156/02t; 10ObS48/03m; 10ObS105/02t; 6Ob131/03p; 10ObS45/06z; 10ObS134/08s; 10ObS2/11h; 10ObS93/16y; 10ObS54/18s; 10ObS94/20a; 10ObS141/22s; 10ObS61/23b22.6.2023

Rechtssatz

Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich.

Normen

ZPO §228 B8
ASGG §65 Abs2

10 ObS 22/94OGH15.02.1994
10 ObS 2437/96xOGH13.12.1996

Auch; Beisatz: Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall "anerkenne", besteht nicht; der Zuspruch von "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung" ist völlig unbestimmt. (T1)

10 ObS 267/98gOGH01.09.1998

Auch; Beisatz: Das Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle, entspricht in keiner Weise dem Gesetz. (T2)

10 ObS 67/99xOGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht. (T3)

10 ObS 30/00kOGH22.02.2000

Auch

10 ObS 46/01iOGH20.03.2001

Auch

10 ObS 109/02fOGH30.04.2002

Vgl auch; Beisatz: In einem Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG sind die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen. (T4); Veröff: SZ 2002/60

10 ObS 221/01zOGH30.04.2002

nur: Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG (T5); Beis wie T4; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall sei) erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 228 ZPO (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses). (T6); Beisatz: Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht. (T7)

10 ObS 156/02tOGH28.05.2002

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 48/03mOGH08.04.2003

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 105/02tOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtetes Klagebegehren ist als (unrichtig formuliertes) Eventualfeststellungsbegehren aufzufassen, über das erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann. (T8)

6 Ob 131/03pOGH27.11.2003

Auch

10 ObS 45/06zOGH27.06.2006

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4

10 ObS 134/08sOGH25.11.2008

Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8

10 ObS 2/11hOGH21.07.2011

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 93/16yOGH11.11.2016
10 ObS 54/18sOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T7

10 ObS 94/20aOGH13.10.2020

Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, der Unfall des Klägers wird als Arbeitsunfall festgestellt, entspricht nicht § 65 Abs 2 ASGG. (T9)

10 ObS 141/22sOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 61/23bOGH22.06.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_010OBS00022_9400000_001

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