Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob es zur Feststellung der natürlichen (medizinischen) Kausalität eines Arbeitsunfalls für die bestehenden Folgen im Einzelfall eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf oder ob nach § 364 ZPO ohne Zuziehung eines Sachverständigen entschieden werden kann, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Gegenstand des Beweisverfahrens war nämlich nicht die Prüfung der medizinischen Kausalität der entzündlichen Fingerverletzung des Klägers für die nachfolgend notwendig gewordene Amputation des Fingers, sondern nur die - vom Erstgericht verneinte, vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung bejahte - Frage, ob sich der Kläger diese Fingerverletzung bei Ausübung seiner Erwerbstätigkeit am 17. oder 18. 2. 1996 zugezogen hatte. Die Beurteilung dieses Gegenstands erforderte keineswegs fachmännische (medizinische) Kenntnisse und bildete demnach keinen Anwendungsfall des § 364 ZPO.
Der überdies genannte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO wird in der Revision nicht ausgeführt (§ 506 Abs 2 ZPO), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Was den Spruch des angefochtenen Teilurteils betrifft, hat das Berufungsgericht übersehen, daß zwar auch in Sozialrechtssachen grundsätzlich Feststellungsbegehren möglich sind (§ 65 Abs 2 ASGG), daß es sich dabei aber um Feststellungsklagen nach § 228 ZPO handelt (Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 11 zu § 65 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), denen das rechtliche Interesse fehlt, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden kann (SSV-NF 4/131, 8/81). Da die vorliegende Klage auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtet ist, könnte es sich bei dem weiteren Begehren auf Feststellung, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, um ein Eventualbegehren im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG handeln, über das aber nur im Fall der Abweisung des Leistungsbegehrens etwa mangels ausreichender Gesundheitsstörung (Feitzinger/Tades aaO Anm 12 zu § 82), also etwa bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 vH (§ 203 Abs 1 ASVG) abzusprechen ist (SSV-NF 8/81). Das vom Kläger als Hauptbegehren gestellte Begehren auf Feststellung, daß es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle, entspricht in keiner Weise dem Gesetz (vgl SSV-NF 10/136). Selbst wenn man unterstellt, daß das Berufungsgericht bei der Umformulierung des Spruches seines Teilurteils den Wortlaut der §§ 65 Abs 2 und 82 Abs 5 ASGG im Auge hatte, bestand zur Fällung dieses Teilurteils solange keine Veranlassung, als das Begehren auf Leistung der Versehrtenrente nicht abgewiesen wurde. Die Unzulässigkeit des Teilurteils wurde aber in der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht von Amts wegen aufzugreifen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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