OGH 10ObS298/88 (RS0084286)

OGH10ObS298/8820.12.1988

Rechtssatz

Bei einem Unfall auf der Heimfahrt von einer Jahreshauptversammlung ist entscheidend, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und musste, dass bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und das es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist (hier: Vorarlberg). Der Versicherungsschutz ist nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z7

10 ObS 298/88OGH20.12.1988

Veröff: SSV-NF 2/140

10 ObS 135/89OGH09.05.1989

nur: Der Versicherungsschutz ist nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. (T1) <br/>Beisatz: Eine bloß zu Informationszwecken aus eigenem Interesse erfolgte oder beabsichtigte Teilnahme reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz in Ausübung der den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren obliegenden Pflichten zu begründen. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 3/60

10 ObS 175/90OGH25.09.1990

nur T1; Veröff: SSV-NF 4/112

10 ObS 63/92OGH10.11.1992

Auch; nur: Bei einem Unfall auf der Heimfahrt von einer Jahreshauptversammlung ist entscheidend, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und musste, dass bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und das es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist. (T3) <br/>Beisatz: Unter dem Begriff "Ausbildung" ist nur die Vermittlung von Kenntnissen, die bei Einsatzfällen gebraucht werden, zu verstehen. (T4) <br/>Veröff: SZ 65/148

10 ObS 284/92OGH23.02.1993

nur T1; Beisatz: Hier: Unfall bei Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T5)

10 ObS 312/97yOGH04.11.1997

Auch; nur T1

10 ObS 308/00tOGH05.12.2000

nur T1; Beisatz: Hier: Im Ausland unternommene Bergtour eines Mitgliedes des Bergrettungsdienstes, die für seine Bergrettungsarbeit in der Heimat von Nutzen sein sollte und somit mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, jedoch keine verpflichtende Schulung im Rahmen der Ausbildung darstellte. (T6)

10 ObS 42/17zOGH18.05.2017

Vgl aber; Beisatz: Kein Versicherungsschutz, wenn der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereich der Hilfsorganisation (hier: der Freiwilligen Feuerwehr) tatsächlich nicht besteht. (T7)<br/>Beisatz: Es ist einer Hilfsorganisation nicht möglich, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. (so bereits 10 ObS 70/12k). (T8)

10 ObS 96/20wOGH19.01.2021

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Kein Versicherungsschutz eines Teilnehmers bei einem Ausflug der Feuerwehrjugend in ein "Erlebnisbad". (T9)

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_010OBS00298_8800000_001

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