Rechtssatz
Voraussetzung für die Ausschließung oder Ablehnung eines Richters (bzw Gerichtes) ist die konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in dieser Sache.
15 Ns 4/88 | OGH | 09.02.1988 |
Vgl auch |
11 Ns 4/89 | OGH | 11.04.1989 |
Vgl aber; Beisatz: Meritorische Entscheidung über einen lang nach Abschluss des Verfahrens eingebrachten Ablehnungsantrag aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Akteneinsicht. (T2) |
15 Ns 21/92 | OGH | 11.02.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Ablehnung von Gerichtspersonen kann sich immer nur auf ein anhängiges, nicht aber auf ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren beziehen. (T3) |
12 Ns 23/95 | OGH | 18.01.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (§ 73 StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des VII.Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist. (T4) |
1 Präs 2690-2073/12g | OGH | 16.05.2012 |
Auch |
16 Bkd 3/13 | OGH | 23.09.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. (T5) |
12 Ns 69/13p | OGH | 29.10.2013 |
Beisatz: Hier: Angebliche Einflussnahme des Präsidenten des OGH auf die Mitglieder des entscheidenden Senats. (T6) |
12 Ns 69/12m | OGH | 18.10.2012 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers. (T7) |
12 Ns 56/16f | OGH | 19.08.2016 |
Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen einer ausschließenden Prozessrolle iSd § 47 Abs 1 Z 1 StPO ist stets verfahrensbezogen zu beantworten. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Das Ausüben einer staatsanwaltschaftlichen Funktion in einem bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahren führt nicht zur Ausschließung von der – die Sache inhaltlich nicht tangierenden – Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. (T9) |
12 Ns 69/17v | OGH | 02.10.2017 |
Beisatz: Unzulässig ist die Ablehnung eines Ersatzmitglieds, das erst im Fall der Verhinderung eines anderen Richters in den Senat eintreten würde. (T10) |
23 Ns 1/23h | OGH | 09.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt. (T11) |
04 Präs 32/24a | OGH | 11.09.2024 |
Beisatz: Dies gilt als allgemeiner Grundsatz auch im Zivilverfahren. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19861117_OGH0002_0100NS00022_8600000_002
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