Spruch:
Die Ablehnung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Othmar Z*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.März 1985, GZ 12 E Vr 2798/84-16, der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 4.Juni 1985, AZ 10 Bs 184/85, zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 20.Mai 1986 (ON 35) wies das Erstgericht einen Antrag des Verurteilten auf "Gewährung eines weiteren Strafaufschubes bzw. eines Zahlungsaufschubes und sodann Ratenzahlung" ab. Das Oberlandesgericht Graz verwarf mit Beschluß vom 12.Juni 1986, AZ 11 Bs 213/86, die von ihm dagegen erhobene Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Nunmehr lehnt Othmar Z*** "das Oberlandesgericht Graz ... wegen Befangenheit im Verfahren 11 Bs 213/86 zum Beschluß dieses Gerichtes vom 12.6.1986 gemäß § 72 u. 73 StPO" ab. Diese Ablehnung ist unzulässig.
Ziel des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung ist es, die völlige Unbefangenheit von Richtern zu gewährleisten, die mit einer Entscheidung in der betreffenden Strafsache befaßt sind (vgl. SSt. 31/123). Die Stellung eines Ablehnungsantrags ist daher nur für den Fall vorgesehen, daß der abgelehnte Richter in dieser Sache eine konkrete Entscheidung zu treffen hat; ist jene bereits ergangen, ja sogar (wie im vorliegenden Fall) schon in Rechtskraft erwachsen, dann kommt eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr in Betracht. In der Strafsache gegen Othmar Z*** war das Oberlandesgericht Graz ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Ablehnungsantrags nicht mehr mit einer Entscheidung befaßt. Der Verurteilte war demnach in diesem Verfahrensstadium zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert.
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