OGH 504Präs32/24a

OGH504Präs32/24a11.9.2024

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der zu * des Bezirksgerichts * anhängigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. *, 2. *, sowie 3. *, gegen die Antragsgegner *, und andere, aus Anlass der Vorlage der Eingabe des Drittantragstellers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts * vom 13. August 2024 den

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:504PRA00032.24A.0911.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts * zurückgestellt.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 19. Juli 2024 wies ein Dreirichtersenat des Oberlandesgerichts * unter dem Vorsitz von dessen Präsidenten einen Ablehnungsantrag des Drittantragstellers gegen drei Richter des Oberlandesgerichts * zurück.

Daraufhin brachte der Drittantragsteller einen weiteren, mit 31. Juli 2024 datierten, von ihm als „Anzeige Nr 51“ bezeichneten Schriftsatz ein, wobei er bereits in der Betreff-Zeile dem Präsidenten des Oberlandesgerichts * „Wiederbetätigung nach nationalsozialistischem Muster“ vorwarf.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes * wertete diese Eingabe als (weiteren) Ablehnungsantrag und legte sie unter Berufung auf die zu RIS-JustizRS0124709 indizierte Rechtsprechung dem Präsidenten des Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Hierzu war zu erwägen:

Im vorliegenden (Zivil‑)Verfahren sind die Bestimmungen der JN anzuwenden. Nach § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof.

Die Entscheidung über die Ausgeschlossenheit oder Befangenheit eines Richters des Gerichtshofs trifft der gemäß § 19 Z 10 Geo vorgesehene Ablehnungssenat dieses Gerichtshofs (6 Ob 70/01i; Ballon in Fasching/Konecny³ § 23 JN Rz 2). Mangels anderslautender Regelung gilt dies auch dann, wenn der Präsident (oder ein Vizepräsident) des Gerichtshofs abgelehnt wird. Auch in diesem Fall hat der Ablehnungssenat dieses Gerichtshofs zu entscheiden (1 Ob 174/04a; Ballon aaO).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Ein weiterer Rechtszug ist nicht vorgesehen. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregeln enthalten, richtet sich das Ablehnungsverfahren nach den Vorschriften des Anlassverfahrens, also jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt, im vorliegenden Fall sohin nach den Bestimmungen für MSch-Verfahren.

Anderes gilt in Strafsachen. Dort hat nach § 45 Abs 1 StPO über die Ausschließung der Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist. Dies sind der Vorsteher oder Präsident des Gerichts, dem der Richter angehört, im Fall des Vorstehers eines Bezirksgerichts und des Präsidenten eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts der Präsident des jeweils übergeordneten Gerichts und im Fall des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs (§ 3 Abs 5 OGHG).

Nach § 45 Abs 1 Satz 1 StPO hat über die Ausschließung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs der Oberste Gerichtshof in einem Dreiersenat zu entscheiden. Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat nach wie vor der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden, weil § 45 Abs 1 Satz 1 StPO in der seit 1. Juni 2009 geltenden Fassung diesen Fall nicht erfasst und nur die Entscheidung über die Ausschließung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und eines Mitglieds des Obersten Gerichtshofs einem Dreiersenat überträgt (RIS-Justiz RS0124709). Diese Judikaturlinie lässt sich jedoch in Hinblick auf die zitierten ausdrücklichen Bestimmungen der JN nicht auf das Zivilverfahren übertragen.

Für eine Tätigkeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs besteht im vorliegenden Fall daher kein Raum.

Es bleibt dem (verfahrensrechtlichen) Beurteilungsermessen (6 Ob 140/14b; RIS-Justiz RS0109623 [T14] uva) des Oberlandesgerichtes * anheimgestellt, ob die Eingabe des * vom 1. August 2024 (ON 4), die sich in unsachlichen Ausführungen, Beleidigungen sowie haltlosen Unterstellungen erschöpft und keinerlei auch nur ansatzweise inhaltliche Auseinandersetzung mit dem unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes * gefassten Beschluss erkennen lässt, als (gegebenenfalls einem Verbesserungsverfahren zu unterziehender) Rekurs oder als rechtsmissbräuchliche Eingabe im Sinne der Entscheidung 8 N 10/88 des Obersten Gerichtshofs zu behandeln ist, wonach rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015; vgl dazu auch Ballon aaO; § 24 JN Rz 3 mwN).

Ergänzend ist in Hinblick auf die zahlreichen Eingaben des Drittantragstellers der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass für ein Ablehnungsverfahren nur dann Raum besteht, wenn eine konkret-aktuelle weitere Tätigkeit des betreffenden Richters zu erwarten ist (Lässig in Wiener Kommentar StPO Vor §§ 43–47 Rz 4; RIS-Justiz RS0097075; RS0097219). Dies gilt als allgemeiner Grundsatz auch im Zivilverfahren. Aus diesem Grund besteht für die Ablehnung von Richtern nach Rechtskraft einer Entscheidung kein Raum (RIS-Justiz RS0097219 [T3]).

Nach Rechtskraft einer Entscheidung kann die Befangenheit somit nicht mehr geltend gemacht werden (Ballon aaO § 21 JN Rz 5; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 21 JN Rz 3; 9 Nc 9/12s; 7 Ob 109/10w uva; vgl auch 504 Präs 16/24y; RIS-Justiz RS0097219 [T3]). Auch die – nur im Streitverfahren vorgesehene und zudem an die Voraussetzungen des § 529 Abs 3 ZPO gebundene – Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 1 ZPO ermöglicht nur die Geltendmachung der Ausgeschlossenheit, nicht auch der Befangenheit.

Die Akten waren daher spruchgemäß zurückzustellen.

 

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