OGH 8N10/88

OGH8N10/8821.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf in der Ablehnungssache der antragstellenden Parteien 1) Wilhelm P*****gesellschaft m.b.H. & Co KG, 2) Wilhelm P*****, 3) H***** Gesellschaft m.b.H., 4) D***** Gesellschaft m.b.H.,

5) Wilhelm P*****gesellschaft m.b.H., 6) Karin P*****, 7) Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*****, alle *****, die erst- bis sechstantragstellende Partei vertreten durch den 7.Antragsteller über den Antrag der Antragsteller auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnungserklärung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Über das Vermögen der antragstellenden Parteien ist beim Kreisgericht Wels das Konkursverfahren anhängig. Der 7.Antragsteller beabsichtigt, gegen verschiedene Richter des Kreisgerichtes Wels, des Oberlandesgerichtes Linz und des Obersten Gerichtshofes, ferner gegen den derzeitigen und einen früheren Bundesminister für Justiz sowie weitere - namentlich nicht genannte - Richter und Beamte eine Klage auf S 1.939,057.781,55 sowohl im eigenen Namen als auch für die 1) bis 6) antragstellenden Parteien einzubringen und begehrt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. In diesem Antrag erklärte der 7) Antragsteller alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels Linz und alle Richter dieses Sprengels sowie alle "OGH-Richter, die bisher" in den die antragstellenden Parteien betreffenden Verfahren tätig wurden, als befangen abzulehnen, ohne allerdings konkrete Ablehnungsgründe bezüglich bestimmter namentlich bezeichneter Richter zu nennen.

Soweit sich die Ablehnungserklärung auf sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz bezieht, wurde der Akt vom Landesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Wie dem für die antragstellenden Parteien einschreitenden Dipl.Ing.Wilhelm Siegfried P***** bereits mehrmals anläßlich von ihm in nicht mehr überschaubarer Anzahl eingebrachter pauschaler Ablehnungserklärungen mitgeteilt wurde, ist es in Lehre und Rechtsprechung völlig herrschende Ansicht, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Fasching, Lehrbuch Rz 165; Fasching, Komm.I, 200 Anm.4 zu § 19 JN; SZ 33/122; 5 N 325-331/87; 8 N 5/88, 8 N 7/88, 8 Ob 11/88 uva). Dipl.Ing. P***** lehnt diese Rechtsansicht aber als falsch ab und wiederholt seine Pauschalablehnungserklärungen im wesentlichen mit der Begründung, daß die abgelehnten Richter gegen ihn und damit rechtswidrig entschieden hätten. Die nunmehr abermals unzulässigerweise pauschal erklärte Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz vom Obersten Gerichtshof ist zurückzuweisen.

Was die ebenfalls pauschal erklärte Ablehnung sämtlicher Richter des Obersten Gerichtshofes selbst betrifft, die schon einmal in einer die antragstellenden Parteien betreffenden Sache tätig waren, so ist auf folgendes hinzuweisen:

Auch dabei handelt es sich um eine in Kenntnis der Unzulässigkeit einer solchen Vorgangsweise und demnach rechtsmißbräuchlich vorgenommene Ablehnungserklärung, durch die alle Richter betroffen sind, die jemals anders entschieden haben, als es dem Willen des Ablehnenden entspricht. Lehre und Judikatur in der Bundesrepublik Deutschland (Stein-Jonas20, § 42 d ZPO Randnummer 12; Wieczorek, ZPO2 BIa zu § 45 d ZPO; Baumbach/Lauterbach ua, ZPO46, 121 f) vertreten bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung die Ansicht, daß rechtsmißbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen; es sei aber ein Aktenvermerk über diese Unterlassung ratsam. Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr dieser Ansicht an, zumal die Nichtbehandlung eines rechtsmißbräuchlich immer wieder wiederholten pauschalen Ablehnungsbegehrens im Ergebnis der Zurückweisung desselben (= ausdrückliche Ablehnung der inhaltlichen Behandlung) gleichkommt. Einer ausdrücklichen Klarstellung der Ablehnung der Behandlung durch eine förmliche Zurückweisung bedarf es aber - unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - dann nicht, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bereits bekannt ist.

Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind völlig unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen.

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes sah sich daher nicht veranlaßt, die pauschale Ablehnung derjenigen seiner Mitglieder, die bereits früher in Rechtssachen der Antragsteller entschieden hatten, zum Gegenstand einer Entscheidung des für Ablehnungen zuständigen Senates des Obersten Gerichtshofes zu machen.

Diese Erwägungen gelten zwar auch für die wiederholten pauschalen Ablehnungen der Richter unterer Instanzen, doch hatte diesbezüglich - weil der Akt dem Obersten Gerichtshof zur diesbezüglichen Entscheidung vorgelegt wurde - auch ein ausdrücklicher Zurückweisungsbeschluß zu ergehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte