European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00069.17V.1002.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 2/17v über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Juni 2016, GZ D 137/14‑23, zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs sind Mitglieder des zuständigen 26. Senats Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzender, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie – aufgrund des zwischenzeitigen Übertritts des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.‑Prof. Dr. Danzl in den dauernden Ruhestand – nunmehr Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als weiterer Richter. Als Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des zuletzt Genannten sieht die Geschäftsverteilung den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer vor.
In seinem Ablehnungsantrag behauptet der Disziplinarbeschuldigte, dass aufgrund des Ausscheidens des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.‑Prof. Dr. Danzl zu erwarten sei, dass das Ersatzmitglied Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer, hinsichtlich dessen Ausgeschlossenheitsgründe im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vorliegen würden, in den erkennenden Senat als Ersatzmitglied eintreten würde.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS‑Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK‑StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.
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