OGH 12Ns69/17v

OGH12Ns69/17v2.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen Dr. Heinrich F*****, AZ D 137/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00069.17V.1002.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 2/17v über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Juni 2016, GZ D 137/14‑23, zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs sind Mitglieder des zuständigen 26. Senats Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzender, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie – aufgrund des zwischenzeitigen Übertritts des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.‑Prof. Dr. Danzl in den dauernden Ruhestand – nunmehr Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als weiterer Richter. Als Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des zuletzt Genannten sieht die Geschäftsverteilung den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer vor.

In seinem Ablehnungsantrag behauptet der Disziplinarbeschuldigte, dass aufgrund des Ausscheidens des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.‑Prof. Dr. Danzl zu erwarten sei, dass das Ersatzmitglied Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer, hinsichtlich dessen Ausgeschlossenheitsgründe im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vorliegen würden, in den erkennenden Senat als Ersatzmitglied eintreten würde.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS‑Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK‑StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.

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