European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00013.23T.0228.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Der Antrag auf Ablehnung der Anwaltsrichter * und * wird zurückgewiesen.
Anwaltsrichter * ist von der Entscheidung über die Berufung und den Einspruch der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Juni 2021 nicht ausgeschlossen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ds 6/21y, 7/21w, über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Die Disziplinarbeschuldigte lehnte – mit Bezug auf das darüber abzuführende Berufungsverfahren – die im Spruch genannten Anwaltsrichter mit der wesentlichen Begründung ab, deren Objektivität und Unparteilichkeit seien schon im Hinblick auf deren Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht gegeben. Zu ihrem Vorbringen im Detail kann auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2022, AZ 12 Ns 56/22i (ON 31 des Ds-Aktes) verwiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Zur Ablehnung des Anwaltsrichters *:
[3] Dessen Ausgeschlossenheit wurde hinsichtlich desselben Entscheidungsgegenstands bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2022, AZ 12 Ns 15/22k (ON 9a des Ds-Aktes) bejaht. Es liegt insoweit entschiedene Sache vor.
Zur Ablehnung des Anwaltsrichters *:
[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS‑Justiz RS0097219 [insbesondere T3], RS0097075; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 4). Eine solche liegt nicht vor, weil * nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs kein Mitglied des erkennenden Senats, sondern Ersatzmitglied ist.
Zur Ablehnung des Anwaltsrichters *:
[5] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Solche Gründe liegen ausgehend vom Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten nicht vor.
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